Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 179
Die Satzung oder – in der Terminologie des Gesetzes – der Gesellschaftsvertrag regelt die Verfassung der GmbH. Jenseits der Mindestbestandteile gem. § 3 GmbHG haben die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung.
1. Zwingende Regelungen
a) Firma
Rz. 180
Die Firma als Name der Gesellschaft ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Nach § 4 GmbHG muss die Firma die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung aus Verkehrsschutzgründen zwingend enthalten. Bei der Unternehmergesellschaft muss gem. § 5a Abs. 1 GmbHG abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" geführt werden führen. Dabei ist der Rechtsformzusatz exakt und buchstabengetreu einzuhalten; eine Abkürzung des in Klammern zu setzenden Zusatzes "(haftungsbeschränkt)" etwa mit "(hg)" oder mit "(hb)" ist nicht zulässig.
Während mit § 4 Satz 2 GmbHG geregelt ist, dass eine gemeinnützige GmbH auch den Rechtsformzusatz "gGmbH" führen darf, war dies für die Unternehmergesellschaft zunächst umstritten, wurde aber durch den BGH nunmehr bejaht.
Nach den §§ 17 ff. HGB ist eine Personenfirma, eine Sachfirma, eine kombinierte Mischfirma oder eine reine Fantasiefirma möglich. Jede Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein, darf nicht irreführend sein und muss Unterscheidungskraft haben (§ 18 HGB). Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz sind streng zu handhaben, denn das mit der Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns verbundene Defizit an Informationskraft erfordert eine entsprechend gestärkte Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse. Die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung "GmbH" ist entgegen früherer Ansichten als unproblematisch anzusehen.
Rz. 181
Die Rechtsfolgen von Abweichungen/Abkürzungen oder des Weglassens des Rechtsformzusatzes wurden durch den BGH wie folgt geklärt. Nach ständiger Rspr. haftet der für eine GmbH Handelnde bei Weglassen des Rechtsformzusatzes "GmbH" aus Rechtsschein analog § 179 BGB, wenn beim Geschäftsgegner Vertrauen auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen wird. Verwendet der für eine UG (haftungsbeschränkt) Handelnde den (unrichtigen) Rechtsformzusatz "GmbH" oder lässt den Zusatz "(haftungsbeschränkt)" weg, gilt dies entsprechend: er haftet dem Vertragspartner kraft Rechtsscheins entspr. § 179 BGB, weil bei diesem die unzutreffende Vorstellung geweckt wird, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 EUR bzw. mit einem unbeschränkt haftenden Gegner. Zur umstrittenen Frage der Haftungshöhe hat sich der BGH der herrschenden Auff. in der Lit. angeschlossen, die hier eine Haftung in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital der GmbH als sachgerecht ansieht.
Der Handelnde haftet gegenüber dem Vertragspartner neben dem Unternehmensträger als Gesamtschuldner. § 179 BGB begründet eine schuldunabhängige Garantiehaftung, die allein auf dem Umstand basiert, dass die unmittelbar auftretende Person durch die dem Vertragspartner gegenüber abgegebene sachlich unzutreffende Erklärung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Es reicht daher nicht aus, dass der Handelnde die Unternehmergesellschaft durch Auffüllung des Stammkapitals bis zur Höhe eines verursachten Rechtsscheins in die Lage versetzt, die eingegangene Verbindlichkeit selbst zu erfüllen. Für den Fall, dass die Gesellschaft als "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" bezeichnet wird, wird in der Lit. vertreten, dass eine Haftung nach § 179 BGB unangemessen sei. Dem kann man nähertreten. Nimmt die UG (haftungsbeschränkt) entgegen § 5a GmbHG ohne den Klammerzusatz "haftungsbeschränkt" am Rechtsverkehr teil, ist Haftungsvoraussetzung jedoch auch ein subjektives Vertrauenselement des Vertragspartners. Ist dieser geschäftlich erfahren und war für diesen mit der anzuwendenden kaufmännischen Sorgfalt (§ 347 Abs. 1 HGB) erkennbar, dass er mit einer UG (Haftungsbeschränkt) kontrahiert, kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der UG (haftungsbeschränkt) nicht in Betracht.
Wird eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet, sei es auch nur als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG, ist die Firmierung als "GmbH" unzulässig und wird im registerrechtlichen Verfahren abgelehnt. Ganz generell sind Geschäftsführung und Gründungsgesellschafter vor jedweder unzutreffenden Verwendung des Rechtsformzusatzes zu warnen.