Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1005
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG kann den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung qua Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss gewährt werden. Im Zweifel gilt der Hauptversammlungsbeschluss so lange, so lange er nicht durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Die Vergütung ist zu beziffern, wenn sie nicht vom Jahresgewinn abhängig ist (§ 113 Abs. 3 AktG).
Wird die Vergütung durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt, kann die Vergütung flexibel geregelt werden. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 AktG kann aber auch eine in der Satzung festgesetzte Aufsichtsratsvergütung mit einem mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Hauptversammlungsbeschluss herabgesetzt werden. Unzulässig ist es dem Aufsichtsrat Aktienoptionen als variablen Vergütungsbestandteil i.S.d. § 113 Abs. 3 AktG zu gewähren, wenn diese Optionen aus eigenen Aktien oder aus einem bedingten Kapital bedient werden sollen. Ein bloßer Auslagenersatz ist stets zulässig und unterfällt nicht dem § 113 AktG. Es finden die allgemeinen Regeln über die Erstattung von Auslagen aus Geschäftsbesorgung Anwendung.
Rz. 1006
Bei börsennotierten Gesellschaften muss künftig die Hauptversammlung alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung beschließen (§ 113 Abs. 3 AktG). Die in dem Beschluss erforderlichen Angaben richten sich nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG und entsprechen damit den Vorgaben für das zu errichtende Vergütungssystem für den Vorstand einer börsennotierten AG. Auch ein bestätigender Beschluss ist zulässig. Eine Pflicht zu einer Aufsichtsratsvergütung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Je nachdem, wie die Aufsichtsratsvergütung in der Gesellschaft nach § 113 Abs. 1 AktG geregelt ist, bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über das Vergütungssystem beim Aufsichtsrat unterschiedlicher Mehrheiten:
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Wird die Aufsichtsratsvergütung durch Hauptversammlungsbeschluss bewilligt, genügt die einfache Stimmenmehrheit nach § 133 AktG. |
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Ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt, bedarf der Beschluss einer satzungsändernden Mehrheit nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschluss zur Aufsichtsratsvergütung die Satzung ändert. Ansonsten gilt auch hier die einfache Stimmenmehrheit des § 133 Abs. 1 AktG. |
Schließlich sind in dem Vergütungsbericht bei börsennotierten Gesellschaften nach § 162 AktG auch Angaben über die Aufsichtsratsvergütung zu machen.
Rz. 1007
Geht es um die Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung, muss zwischen der festen und variablen Vergütung sowie danach unterschieden werden, ob dies für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr erfolgen soll oder für das laufende Geschäftsjahr. Eine rückwirkende Herabsetzung ist ohne Zustimmung des Aufsichtsrats unzulässig. Unzulässig soll nach überwiegender Ansicht auch eine Herabsetzung der Festvergütung im laufenden Geschäftsjahr sein, weil bei einer Festvergütung bereits von einer hinreichend gesicherten Rechtsposition auszugehen sei. Str. ist die Herabsetzung der variablen Vergütung im laufenden Geschäftsjahr. Nach einer Ansicht sei dies als rückwirkende Vereinbarung immer unzulässig. Nach h.M. sei dies mit Wirkung dagegen ex nunc zulässig. Nach wiederum a.A. des LG München I ist dies stets zulässig und zwar auch rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres.