Rz. 18

Für die Anfechtungsklage gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Form ist maßgebend § 81 VwGO, für die inhaltlichen Anforderungen § 82 VwGO, für die örtliche und sachliche Zuständigkeit § 83 VwGO sowie für die Klagefrist einschließlich der Untätigkeitsklage §§ 74, 75 VwGO.

Die Frist für die Einreichung der Klage ist nur gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist die Klage bei Gericht eingeht.[18]

[18] Schoch/Schneider/Bier/Meissner, § 74 Rn 34.

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