Rz. 9

Gegen alle abschließenden Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde kann derjenige, zu dessen Ungunsten eine solche Entscheidung ergeht, Rechtsmittel erheben. Als Rechtsmittel kommen in Betracht Widerspruch im Verwaltungsverfahren (wo dies die Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung vorsehen) und Klage vor den Verwaltungsgerichten. Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln betrifft nicht nur die Versagung der Fahrerlaubnis, sondern auch alle Einschränkungen bei der Erteilung der Fahrerlaubnis; Auflagen und Nachuntersuchungsanordnungen können selbstständig angefochten werden.[9]

[9] Bode/Winkler, § 10 Rn 3 ff.

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