Entscheidungsstichwort (Thema)

Handwerksrecht. Klage- und Antragsberechtigung der Handwerkskammer. Handwerksrechts (Anerkennung der Ausbilder-Eignung)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Handwerkskammer ist nicht berechtigt, eine Entscheidung der Bezirksregierung über die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen (§ 22 Abs. 3 HandwO) anzufechten und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen eine derartige Entscheidung zu beantragen.

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5; HandwO § 22 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 22.08.1986; Aktenzeichen 7 L 160/86)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. August 1986 – 7 L 160/86 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.350, – DM festgesetzt.

 

Gründe

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1985 erkannte die Bezirksregierung … dem Beigeladenen zu 1, der den Beigeladenen zu 2 als Lehrling im Zentralheizungs- und Luftungsbauer-Handwerk ausbilden will, die fachliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen zu. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. August 1986 Klage (7 K 219/86 VG Neustadt).

Nach Einlegung des Widerspruchs ordnete die Bezirksregierung am 11. Juli 1986 die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 12. Dezember 1985 an. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05. August 1986 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 22. August 1986 – I L 160/86 – abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 01. September 1986 ist zulässig, aber nicht begründet.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist der Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, als unzulässig abzulehnen. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsberechtigung.

Antragsberechtigt im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO derjenige, der entweder geltend machen kann, daß der zu vollziehende Verwaltungsakt seine Rechte verletzt oder dem das Gesetz ein Klagerecht unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten zuerkennt (Kopp, Kommentar zur VwGO, 7. Auflage, § 80 Rdnr. 93, mit weiteren Nachweisen). Keiner dieser beiden Voraussetzungen ist bei der Antragstellerin gegeben.

Auf eine ausdrückliche Zuerkennung des Klagerechts kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Bei dem von der Antragstellerin beanstandeten Bescheid der Bezirksregierung handelt es sich um eine Entscheidung nach § 22 Abs. 3 HandwO. Diese Vorschrift sieht ausdrücklich nur ein Anhören der Handwerkskammer, nicht aber ein Klagerecht der Handwerkskammer vor. Auch kann in § 22 Abs. 3 HandwO kein stillschweigendes Einräumen eines Klagerechts gesehen werden. Das Recht einer Behörde, in einem Verwaltungsverfahren angehört zu werden, beinhaltet nämlich kein Klagerecht. Die Beteiligung einer Behörde an einem Verwaltungsverfahren einer anderen Behörde berechtigt jene nicht zur Klageerhebung, wenn die Verwaltungsentscheidung nicht in ihrem Sinne ausfällt (Bundesverwaltungsgericht in NJW 1965, 600 und Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, 8. Auflage, § 42 Rdnr. 98 a). Eine Bestätigung findet dieser Grundsatz in der Vorschrift des § 8 Abs. 4 HandwO. Diese Vorschrift räumt in den Verfahren, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle betreffen, der Handwerkskammer neben einem Anhörrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HandwO) ausdrücklich ein Klagerecht ein, woraus geschlossen werden kann, daß das Anhörrecht selbst kein Klagerecht beinhaltet.

Diese Rechtslage wird von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht verkannt. Sie ist lediglich unter Hinweis auf die Zulässigkeit baurechtlicher Nachbarklagen der Ansicht, daß ihr bezüglich der Entscheidungen im Sinne des § 22 Abs. 3 HandwO auch ohne ausdrückliche Zuerkennung ein Klagerecht zustehe. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Wie eingangs ausgeführt, kann ein Klage recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO und damit eine Antragsberechtigung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ohne ausdrückliche Zuerkennung nur zugunsten desjenigen angenommen werden, der geltend machen kann, daß der zu vollziehende Verwaltungsakt seine Rechte verletzt. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen der Bezirksregierung nach § 22 Abs. 3 HandwO über die Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen betreffen nicht die Rechte der Handwerkskammer. Die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der Handwerksordnung geregelte Berechtigung zum Einste...

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