Rz. 68

1. In den seltensten Fällen wird im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens davon Gebrauch gemacht, in einem gerichtlichen Termin den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Diese Möglichkeit der Anhörung bewährt sich in der Praxis nicht, da entweder nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt wird. Kann eine solche Einigung nicht erreicht werden, erfolgt in der Regel die unmittelbare Überleitung auf das Hauptsacheverfahren, in dem ebenfalls die Anhörung des Sachverständigen noch beantragt werden kann.
2. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen die Höhe des Auslagenvorschusses. Grundlage hierfür ist die Überlegung, welchen Umfang die in Auftrag zu gebenden Prüfungen des Sachverständigen haben.
3. Eine Ausforschung ist unzulässig.[88] Es ist erforderlich, dass der Antragssteller konkrete Tatsachen vorträgt. Gemäß der Symptomtheorie müssen die Tatsachen benannt werden, die die äußere Mängelerscheinung ausmachen. Andernfalls handelt es sich um eine unzulässige Ausforschung.

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