Rz. 20

Stimmt der Antragsgegner nicht ausdrücklich zu (vgl. § 485 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), kann er einen Gegenantrag stellen, in dem er z.B. eine Erweiterung der Beweisfrage oder Beweismittel beantragt oder den Gegenbeweis antritt.[23] Dabei ist ein solcher Gegenantrag jedenfalls immer dann zulässig, wenn die Erweiterung der Beweisfragen mit dem ursprünglichen Beweisthema in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht, es durch den gleichen Sachverständigen behandelt werden kann und die Einbeziehung in die Beweiserhebung keine entscheidende Verzögerung zur Folge hat.[24] Hatte das Gericht jedoch bereits bei Identität beider Beweisthemen einen gem. § 404 ZPO ernannten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, ist der Gegenantrag unzulässig.[25]

[23] OLG Hamm v. 29.10.2002 – 21 W 25/02 – BauR 2003, 1763; OLG Köln v. 6.12.2004 – 15 W 59/04 – BauR 2005, 752; OLG Koblenz v. 13.03.2015 – 10 W 135/15 – IBR 2015, 292.
[24] OLG Nürnberg v. 25.7.2000 – 4 W 2323/00 – MDR 2001, 51; OLG Stuttgart v. 16.10.2018 – 13 W 40/18 – IBR 2019, 2254.

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