Rz. 1

Das selbstständige Beweisverfahren wurde durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990, welches am 1.04.1991 in Kraft getreten ist, eingeführt. Es hat das frühere Beweissicherungsverfahren abgelöst. Das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz hat dazu geführt, dass die Anzahl der selbstständigen Beweisverfahren zugenommen hat. Aufgrund der praktischen Erfahrungen muss jedoch bezweifelt werden, ob mit dem selbstständigen Beweisverfahren tatsächlich das Ziel erreicht wurde, drohende streitige Verfahren zu vermeiden. In Bausachen wird vielfach im Anschluss an das selbstständige Beweisverfahren noch ein streitiges Verfahren geführt.

 

Rz. 2

Die Regelungen zum selbstständigen Beweisverfahren befinden sich in den §§ 485494a ZPO. Danach kann eine Partei innerhalb oder bereits außerhalb eines streitigen Verfahrens die Begutachtung durch einen Sachverständigen, die Vernehmung von Zeugen oder die Einnahme des Augenscheins durch das Gericht erreichen. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit Beweise, die in einem möglichen späteren Prozess nur schwer oder gar nicht mehr erhoben werden können, abzusichern. Beide Parteien dürfen sich in einem folgenden Prozess auf das Ergebnis der Beweiserhebung berufen, als wenn der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden wäre (§ 493 ZPO).

 

Rz. 3

Zudem erfolgt durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.

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