Rz. 32

Nach dem Wortlaut des § 487 Nr. 3 ZPO ist nach neuem Recht die Bezeichnung eines Sachverständigen als notwendiger Bestandteil des Antrags nicht mehr vorgesehen. Das Recht, einen Sachverständigen auszuwählen und zu ernennen, hat nach dem Willen des Gesetzgebers nur das Gericht. Gleichwohl schließt dies nicht aus, dass der Antragssteller in seiner Antragsschrift einen Sachverständigen benennt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?