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Gem. § 485 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ist auch außerhalb eines Rechtsstreits das selbstständige Beweisverfahren zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Ist eine Zustimmung erfolgt, so ist diese als Prozesshandlung unwiderruflich und wegen Willensmängeln unanfechtbar. Angesichts der Tatsache, dass ein Feststellungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO aber schon bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses erfolgen kann, sollte für die Erlangung der Zustimmung seitens des Antragsgegners nicht allzu viel Kraft und Zeit aufgewendet werden.

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