Carolin Ott, Anja Surwehme
Rz. 8
& Vorbemerkung
Die Beantragung einer Erwerbminderungsrente ist bei nur noch eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oftmals die einzige Möglichkeit, den durch die gesundheitlichen Einschränkungen eintretenden finanziellen Verlust auszugleichen. Gleichwohl birgt die Beantragung der Erwerbsminderungsrente die Gefahr, hierdurch langfristig, also auch noch bei Erreichen der Regelaltersrente, finanzielle Einbußen hinzunehmen. Denn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente führt fast immer zu einer Herabsetzung des Rentenzugangsfaktors. Diese Herabsetzung bleibt auch beim Erreichen der Regelaltersrente erhalten.
Der Rentenbescheid selbst ist sehr umfangreich und beinhaltet die gesamte Rentenberechnung und die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen. Eine Überprüfung ist häufig aufwendig. Einige der Berechnungsfaktoren, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind dabei objektiv ermittelbar, andere Berechnungsfaktoren wie die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind nur anhand der Angaben des Mandanten festzustellen.
Rz. 9
& Zu 1.
Zur erfolgreichen Antragstellung sollten Sie bereits dem Antrag alle ärztlichen oder sonstigen Unterlagen beifügen, die die Einschränkung Ihrer Leistungsfähigkeit nachzuweisen geeignet sind.
Rz. 10
& Zu 2.
Im Rentenbescheid sind die Hinzuverdienstgrenzen beziffert. Hier gilt es zu prüfen, ob die Berechnung korrekt ist. Die Hinzuverdienstgrenzen variieren je nach Rentenart. Regelungen finden sich in den §§ 34, 89 ff. SGB VI.
Rz. 11
& Zu 3.
Wenn der Versicherte zuvor Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezogen hat, ist zu prüfen, ob die Rentenleistungen seinen Grundsicherungsbedarf decken. Ist dies nicht der Fall, kann er Anspruch auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente) oder dem SGB XII (bei einer vollen Erwerbsminderungsrente) haben. Eine rechtzeitige Antragstellung empfiehlt sich nicht nur im Hinblick auf die teilweise langwierigen Bearbeitungsdauern, sondern auch wegen einer möglichen Lücke bei den laufenden Leistungen, die dadurch entsteht, dass die Grundsicherungsleistungen monatlich im Voraus gewährt werden, die Rentenzahlungen jedoch monatlich im Nachhinein.
Beispiel
Dem A wird ab Dezember eine Rente zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass das Jobcenter, von dem er zuvor Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsfähige erhalten hat, die letzte Zahlung für November Ende Oktober erbracht hat und A die erste Rentenzahlung für Dezember von der Deutschen Rentenversicherung erst Ende Dezember erhält, sodass er Anfang Dezember weder vom Jobcenter noch von der Rentenversicherung durch laufende Zahlungen unterstützt wird.
Hier könnte ein Darlehen beim Jobcenter zur Überbrückung bis zur ersten Rentenzahlung beantragt werden.