Rz. 3
Der Inhalt der Terminsbekanntmachung ergibt sich aus §§ 37, 38 ZVG.
Rz. 4
In der Terminsbestimmung ist das Grundstück möglichst genau zu bezeichnen. Eine umfassende Grundstücksbezeichnung ist einerseits von Bedeutung für diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht geltend machen, andererseits aber auch für Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten, da das Ziel der Versteigerung immer ein höchstmöglicher Erlös sein sollte. Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden. In einer weiteren Entscheidung bestätigt der BGH zunächst, dass eine Bezeichnung des Grundstücks nach Gemarkung, Flur, Flurstücknummer sowie der Angabe von Straße und Hausnummer genügt, da sie die sichere Identifizierung des Grundstücks ermöglicht. Allerdings entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.
Eine unzureichende oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnung führt auch zur Zuschlagsversagung, §§ 43 Abs. 1, 83 Nr. 7 ZVG.
Hierzu der BGH vom 29.10.2020:
Zitat
"Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen. Wird nach der Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind."
Diese Auffassung ist abzulehnen. In der Terminsbestimmung wird nur das Grundstück beschrieben, nicht aber die Eigentumsverhältnisse am Grundstück (z.B. Ehegatten zu je ½ Anteil). Kein potentieller Interessent weiß somit, ob das Grundstück einem Eigentümer zu Alleineigentum gehört, einer Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft. Und bei der Bruchteilsgemeinschaft kann auch nicht immer von zwei Personen zu gleichen Anteilen ausgegangen werden, es können auch weit mehr Personen mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein. Erst im Versteigerungstermin, § 66 Abs. 1 ZVG, werden das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen festgestellt. Der Antrag auf ein Gesamtausgebot, § 63 Abs. 2 ZVG, kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten gestellt werden. Auch der mögliche Verzicht auf die Einzelausgebote, § 63 Abs. 4 ZVG, wird zu diesem Zeitpunkt erörtert. Ebenfalls zeitgleich, aber auch jederzeit später bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschlag (§ 33 ZVG) kann der Gläubiger sein Verfahren ganz oder teilweise nach § 30 ZVG einstweilen einstellen. Die geringsten Gebote können sich weiterhin auch noch aufgrund von Anträgen nach § 59 ZVG wesentlich ändern, ohne dies an dieser Stelle weiter zu vertiefen. Wenn somit der Versteigerungsgegenstand (eines oder mehrere Grundstücke) in der ursprünglichen Terminsbestimmung hinreichend bezeichnet wurde, ist der Wegfall eines einzelnen Versteigerungsgegenstands unschädlich. Wenn ein "Mehr" in der Terminsbestimmung enthalten ist und dann im nachfolgenden Versteigerungstermin ein "Weniger" zur Versteigerung gelangt, ist niemand in irgendeiner Form beeinträchtigt, insbesondere nicht ein Bietinteressent.
Rz. 5
Beispiele aus der Rechtsprechung
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Befindet sich auf dem Grundstück mit zwei Wohnungen noch eine Reithalle mit eingebauten Pferdeställen und zwei Remisen, ist die Bezeichnung mit "Mehrere Flurstücke verschiedener Wirtschaftsart und Lage" zu unbestimmt. |
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Abzulehnen ist die Auffassung des OLG Oldenburg, nach der die Bezeichnung des Grundstücks mit "Hof- und Gebäudefläche" auch dann genüge, wenn es sich tatsächlich um Fabrikgrundstücke handele, aus der Größe der Grundstücke i.V.m. dem Grundstückswert aber auf eine industrielle Nutzung geschlossen werden könne. Dies gilt auch für die Entscheidung des LG Ellwangen (gewerblich genutzte Halle). |
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Unzureichend ist auch die Bezeichnung als "Ackerland", wenn es sich tatsächlich um ein bebautes Grundstück handelt. |
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Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Grundstück, auf dem ein Hotel betrieben wird, tatsächlich in der Bekanntmachung angegeben wurde mit "Gebäude- ... |