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Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung muss der Rechtsanwalt, die Auslagen im Sinne von Teil 7 VV RVG gesondert vereinbaren. Andernfalls handelt es sich bei einer vereinbarten Pauschale oder einem vereinbarten Stundensatz um Bruttobeträge.[227] Daher muss die Vergütungsvereinbarung zumindest eine Vereinbarung enthalten, wonach die Auslagen und die Umsatzsteuer im Sinne der Nr. 7000–7008 VV RVG nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten sind. Dem Rechtsanwalt steht es weiterhin frei, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen. Beispielweise kann eine zusätzliche Kopierpauschale i.H.v. 20 EUR oder höhere Fahrtkosten bzw. Tage- und Abwesenheitsgelder vereinbart werden.[228] Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Kosten für Auslagen prozentual an einem pauschal vereinbarten Honorar orientieren. Bei einer solchen Vereinbarung ist aber Vorsicht geboten, da der Eindruck beim Auftraggeber entstehen kann, dass der Rechtsanwalt bei der Abrechnung zusätzlich verdienen möchte.[229]

[227] Schneider/Volpert/Volpert, VV 7000 RVG Rn 11.
[228] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 170.
[229] LG Köln AnwBl 2017, 560.

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