Rz. 105

Bei dem häufig auftretenden Mandat, den Auftraggeber als Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu vertreten und einen Auseinandersetzungsvertrag zu entwerfen oder den/die Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages zu vertreten, sind die üblichen Tätigkeiten:

die Informationsbeschaffung und
die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (Ermittlung der der Erbengemeinschaft zugrundeliegenden Verfügungen) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder der zugrunde gelegten gesetzlichen Erbfolge;
die Vertretung des/der Auftraggeber nach außen gegenüber den weiteren Miterben und
die Besprechung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit den Miterben.

Hinzu kommt regelmäßig die Vertretung/Begleitung des/der Auftraggeber bei Vertragsschluss, z.B. vor einem Notar oder dem Gericht.[275]

Die Geschäftsgebühr fällt hierbei als sogenannte Betriebsgebühr an. Darüber hinaus können weitere Gebühren des ersten Teils des VV RVG entstehen:

Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG,
Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG,
Hebegebühr, Nr. 1009 VV RVG und
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, soweit ein unbedingter Klageauftrag vorlag.
 

Rz. 106

Grundsätzlich ist bei einer Erbauseinandersetzung im außergerichtlichen Bereich i.d.R. (Einzelfallbetrachtung) von einer überdurchschnittlich schwierigen und umfangreichen Angelegenheit auszugehen, so dass grundsätzlich eine 2,2 Geschäftsgebühr angemessen ist.[276] Zu prüfen ist jedoch, ob Umfang und Schwierigkeit die Gebührenbemessung rechtfertigen. Ist der Rechtsanwalt nur sehr kurze Zeit mit dem Mandat betraut, wird sich die Gebühr i.H.v. 2,0 nicht rechtfertigen lassen, so dass von einer 1,3 bis 1,5 Gebühr auszugehen wäre.[277]

[275] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 37.
[276] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 101.
[277] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 39.

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