Rz. 128

Wird der Rechtsanwalt nur mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs beauftragt und klagt er danach aufgrund eines weiteren gesonderten Auftrages die Zahlung ein, sind zwei separate Gebührentatbestände erfüllt.

Es entstehen für den Kläger, gem. den §§ 91 ff. ZPO, keine Kostenerstattungsprobleme durch diese Vorgehensweise, selbst wenn durch eine Stufenklage insgesamt geringere Gebühren entstanden wären.[309]

[309] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 99; Enders, JurBüro 2001, 58.

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