Rz. 152

Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen bestimmten Kreis von Interessen und Aufgaben erstrecken soll (Dauernachlasspflegschaft).[351] Einzelnachlasspflegschaft ist insbesondere die Klagpflegschaft nach § 1961 BGB. Es entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12312 KV. Sie deckt sämtliche gerichtliche Handlungen ab und wird für die gesamte Einzelnachlasspflegschaft nur einmal erhoben, § 55 Abs. 1 GNotKG, auch wenn diese mehrere Jahre angeordnet ist.

[351] Assenmacher/Matthias, "Pflegschaft" Nr. 2; BayObLG RPfleger 1981, 125.

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