Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
Rz. 26
Die Grundlage der anwaltlichen Vergütung bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz selbst. Durch das RVG wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten. § 1Abs. 1 S. 1 RVG formuliert, dass die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nach diesem Gesetz bemisst.
1. Pauschgebühr
Rz. 27
Der Abgeltungsbereich dieser Gebühren ergibt sich aus § 15 RVG. Durch § 15 Abs. 1 RVG wird der Grundsatz der Pauschgebühr statuiert. Die Pauschgebühr bedeutet, dass die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehende Vergütung der Höhe nach durch das RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) gesetzlich in Gebührentatbeständen geregelt wird, die entweder bestimmte gleichartige Tätigkeiten des Rechtsanwalts zur Erfüllung eines Auftrags zu Gruppen zusammenschließen oder einen durch den Anwalt zumindest mit verursachten Erfolg beschreiben. Mit anderen Worten kann der Rechtsanwalt nicht für jede seiner Tätigkeiten im Einzelfall, z.B. das Verfassen eines Mandatsschreibens oder die Wahrnehmung eines Mandatstermins, eine Vergütung fordern. Insoweit wird der individuelle Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts durch das RVG nicht abgegolten. Vielmehr werden die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach dem RVG zu Tätigkeitsgruppen zusammengefasst mit der Folge, dass der Rechtsanwalt in Form eines solchen Pauschquantum die Gebühren z.B. die Verfahrens- oder Terminsgebühr lediglich einmal abrechnen darf. § 15 RVG regelt hierbei nur den Abgeltungsbereich in zeitlicher Hinsicht (vom Auftrag bis zur Erledigung), wohingegen sich die Höhe der einzelnen Gebühren aus den jeweiligen Gebührentatbeständen ergibt.
2. Einmaligkeit der Gebührenforderung
Rz. 28
§ 15 Abs. 2 RVG konkretisiert den zeitlichen Abgeltungsbereich dahingehend, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Für die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist für den Rechtsanwalt daher im Einzelfall entscheidend, in welchen Fällen dieselbe Angelegenheit vorliegt.
Rz. 29
Was unter dem Begriff derselben Angelegenheit zu verstehen ist, wird im RVG nicht legaldefiniert, obwohl der Begriff auch in den §§ 16–18 RVG verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Insoweit kann der Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit durch die folgenden Kriterien bestimmt werden, die kumulativ vorliegen müssen Der Tätigkeit des Rechtsanwalts muss ein (a) einheitlicher Auftrag zugrunde liegen, wobei sich diese bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche im (b) gleichen Rahmen halten und zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein (c) innerer Zusammenhang bestehen muss bzw. diese in ihrer Zielsetzung übereinstimmen müssen.
a) Einheitlicher Auftrag
Rz. 30
Zunächst muss daher ein einheitlicher Auftrag der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegen. Ein einheitlicher Auftrag liegt grundsätzlich vor, wenn der Rechtsanwalt von dem Mandanten mit der Interessenwahrnehmung für einen ganz konkreten Sachverhalt beauftragt wird, der ein einheitliches Rechtsverhältnis betrifft. Die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit als einheitlicher Auftrag wird auch nicht dadurch gestört, dass der Rechtsanwalt von dem Mandanten zu verschiedenen Zeitpunkten mit mehreren Teilaufträgen beauftragt wird, solange Einigkeit darüber besteht, dass die erteilten Aufträge gemeinsam behandelt werden sollen und sie keine (sukzessive) Erweiterung des ursprünglichen Gegenstands darstellen. Erst in dem Zeitpunkt, indem der Rechtsanwalt mit einer völlig neuen Tätigkeit beauftragt wird, die mit dem ersten Auftrag nicht im Zusammenhang steht, liegt eine neue Angelegenheit vor. Ein einheitlicher Auftrag kann auch bei der Beauftragung durch mehrere Mandanten vorliegen.
Rz. 31
Die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit endet in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des Rechtsanwalts, mit der er beauftragt wurde, als erledigt angesehen werden kann. Die anwaltliche Tätigkeit gilt nicht als erledigt, wenn ein gerichtliches Verfahren nach längerer Aussetzung fortgeführt wird. Wird die anwaltliche Tätigkeit hingegen durch einen Vergleich beendet, kann der Rechtsanwalt die Gebühren in dem Fall erneut verlangen, wenn der Vergleich angefochten wird. Solange die anwaltliche Tätigkeit nicht erledigt ist, muss auch § 15 Abs. 5 RVG berücksichtigt werden. Wird de...