Rz. 43
Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung kann der Rechtsanwalt auf eine Fülle von Vereinbarungsmöglichkeiten zurückgreifen. Dabei stehen ihm sowohl
▪ | ein Pauschalhonorar |
▪ | ein Zeithonorar |
▪ | ein Gegenstandshonorar |
▪ | eine Kombination von Pauschal- und Zeithonorar |
▪ | ein Erfolgshonorar oder |
▪ | eine erfolgsunabhängige Vergütung |
zur Verfügung. In der Vergütungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Vereinbarung entweder an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG tritt oder zusätzlich zu der gesetzlichen Vergütung entlohnt werden soll. Daneben kann sich die Vereinbarung einerseits auf die gesamte Angelegenheit oder andererseits nur auf einen Teil der Angelegenheit beziehen. Bei dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind Regelungen für die Vergütung der Auslagen aufzunehmen (vgl. Rdn 82) Schließlich kann auch die Frage nach der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gestellt werden.
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