Dr. Lutz Förster, Dennis Ch. Fast
1. Voraussetzungen
Rz. 160
Der Antragsteller muss bedürftig sein im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG, d.h. es müsste ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein. Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen. Der Antrag darf nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG "mutwillig" sein, weder im Hinblick auf das verfolgte Ziel noch im Hinblick darauf, dass er Beratungshilfe beantragt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG). Der Antragsteller muss das über ein bestimmtes Einkommen hinausgehende Vermögen dafür einsetzen, um die Prozesskosten zu bezahlen. Erst wenn ein solches Vermögen aufgebraucht bzw. nicht vorhanden ist, kann dem Mandanten Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Rz. 161
Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Anwalt die Korrespondenz mit dem Gegner übernimmt und dadurch von der Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG zur Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG gelangt, obwohl der Mandant diese Korrespondenz auch selbst hätte führen können. Im Erbrecht dürfte diese Regelung kaum von Bedeutung sein, da aufgrund Umfang und rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit der Mandant kaum in der Lage sein dürfte, die Korrespondenz selbst zu führen. Weiterhin muss der Antragsteller Erklärung und Belege vorlegen, § 4 Abs. 2 Abs. 3 BerHG. Der Antragsteller muss also versichern, dass er in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch abgelehnt bekommen hat und auch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
2. Aufhebung der Bewilligung
Rz. 162
Gemäß § 6a Abs. 1 BerHG erfolgt die Aufhebung von Amts wegen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung (nicht der Beratung!) die Voraussetzungen der Bewilligung nicht vorlagen, die Bewilligung aber noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Die Aufhebung gem. § 6a Abs. 2 BerHG erfolgt auf Antrag des Anwalts, der geltend macht, dass durch seine Tätigkeit der Mandant "etwas erlangt" hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Honorars, das der Anwalt im Fall der Aufhebung zu beanspruchen hat, und der Höhe des "Erlangten". Die Fragestellung ist, ob dann, wenn der Mandant im Zeitpunkt der Antragstellung schon das Einkommen/Vermögen gehabt hätte, das er jetzt "erlangt" hat, er Beratungshilfe nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 BerHG erhalten hätte, mit anderen Worten, ob er angesichts des "Erlangten" immer noch Verfahrenskostenhilfe ohne Raten beanspruchen könnte.
3. Gesetzliche Gebühren/Gebührenvereinbarung
Rz. 163
Der Anwalt verdient die Gebühren gem. § 34 RVG, Nr. 2300 ff., Nr. 1000 ff. VV RVG; er kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen. Das Verbot, eine Honorarvereinbarung zu treffen, ist mit Wirkung ab dem 1.1.2014 im Rahmen der Beratungshilfe weggefallen. § 8 BerHG a.F. ist aufgehoben. Der Anwalt darf jedoch die gesetzlichen, als auch die vertraglichen Ansprüche nicht geltend machen, solange die Beratungshilfebewilligung nicht aufgehoben ist, § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG. Angesichts der Formulierung des § 8 Abs. 2 BerHG ist davon auszugehen, dass die Sperre sich auch auf vertragliche Ansprüche bezieht. Im Hinblick auf § 34 RVG ist eine Honorarvereinbarung aber dennoch stets sinnvoll.
4. Hinweispflicht des Anwalts
Rz. 164
Der Anwalt kann die Aufhebung der Bewilligung nur beantragen, wenn er gem. § 6a Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 8a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BerHG den Mandanten bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat. Der Hinweis ist in Textform zu erteilen.
5. Fazit
Rz. 165
Aufgrund des einzusetzenden Vermögens, das durch die Durchsetzung eines erbrechtlichen Anspruches erzielt werden soll, wird im Alltag des Erbrechtsanwalts der Beratungshilfe keine große Bedeutung zukommen. Bei der Erhebung einer Stufenklage im Rahmen der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs mit den Stufen Auskunft, Wertermittlung und Zahlung, kann die Verfahrenskostenhilfe jedoch Bedeutung erlangen.