LfSt Bayern v. 25.1.2012, S 0130.2.1 - 80/1 St 42

 

1. Auskunftserteilung in Verfahren wegen Prozesskostenhilfe

Unter den in § 114 ZPO genannten Voraussetzungen erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe.

Das Prozessgericht kann in diesem Zusammenhang nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Auskünfte einholen. Dies stellt jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Befreiung vom Steuergeheimnis i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar. Auskunftsersuchen von Prozessgerichten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, kann deshalb nur entsprochen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben hat. Die Einverständniserklärung braucht dem FA nicht vorgelegt zu werden. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht bestätigt, dass sich der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Auskunft durch das FA einverstanden erklärt hat.

Nach § 142 FGO gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend.

 

2. Auskunftserteilung in Verfahren wegen Beratungshilfe

Neben der Prozesskostenhilfe wird nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18.6.1980 (BGBl 1980 I S. 689) unter den in § 1 des Gesetzes genannten Voraussetzungen auf Antrag Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Ersucht ein Amtsgericht um Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, der einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe gestellt hat, so gelten die Regelungen zur Auskunftserteilung wegen Prozesskostenhilfe (Ziffer 1) entsprechend.

Hinweis:

Die bisherige Karte (Kontroll-Nr. 21/2001) ist auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 3;

BerHG § 1;

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4

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