1. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 12

Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben.

2. Bedarf der F2

 

Rz. 13

Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1]

[1] Dazu, welches Einkommen in Bezug auf F1 und welches in Bezug auf F2 anzusetzen ist, vgl. Maurer, FamRZ 2011, 849, 859 f.; zu den nachehelichen Änderungen der finanziellen Verhältnisse, die wegen bzw. trotz des Stichtagsprinzips unbeachtlich bzw. beachtlich sind, vgl. Maurer, FamRZ 2011, 849, 854 f.

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

 

Rz. 14

Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen wegen des insoweit zu beachtenden Prioritätsgrundsatzes abhängig vom Unterhalt einer geschiedenen Ehefrau zu bemessen.

 

Rz. 15

Vom Einkommen des M ist deshalb der oben ermittelte Unterhaltsanspruch bzw. ungedeckte Restbedarf der F1 (1.125 EUR) abzuziehen.

Bereinigtes Nettoeinkommen des M (nach Abzug des Unterhalts für F1): 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR).

Erwerbstätigenbonus: 1.875 EUR × 10 % = 188 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.875 – 188 EUR = 1.687 EUR

b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2

 

Rz. 16

Hier stößt man auf das Problem, dass es grundsätzlich im Belieben von M und F2 steht bzw. während intakter Ehe stand, ob F2 arbeitet oder nicht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der F2, dessen Höhe von den (fiktiven oder tatsächlichen) Eigeneinkünften abhängt, Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1 haben kann.

F2 hat kein Einkommen. Gegenüber M trifft sie im ersten Trennungsjahr grds. keine Erwerbsobliegenheit.

Somit wäre das Einkommen mit 0 EUR anzusetzen.

c) Halbteilung

 

Rz. 17

Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 0 EUR = 1.687 EUR

Bedarf von F2: ½ von 1.687 EUR = 844 EUR

Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Bedarf abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen: 844 – 0 EUR = 844 EUR

 

Rz. 18

Aber der Unterhaltsanspruch der F2 hat hier gemäß § 1581 Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der F1. Deshalb ist zu unterscheiden, was F2 tatsächlich gegenüber M geltend machen könnte (Einkommen 0 EUR) und in welchem Umfang M einen Unterhaltsanspruch der F2 seiner ersten Ehefrau F1 entgegenhalten kann.

 

Rz. 19

Für F2 ist deshalb ein (fiktives) Einkommen anzusetzen, da für sie sogar ohne Trennung, also bei intakter Ehe, ein fiktives Einkommen anzusetzen wäre und diese "Last" dann auch in der Trennungszeit fortwirkt.[2]

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 BGB als hypothetischer nachehelicher Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn 46 ff.).

 

Rz. 20

Bereits bei der früheren Dreiteilung war dem Problem Rechnung zu tragen:

 

BGH, Urt. v.17.12.2008 – XII ZR 9/07

Anspruch auf Familienunterhalt kann zu Zwecken der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden (Urt. v. 30.7.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

 

Rz. 21

(Erzielbares/fiktives) Einkommen der F2 1.500 EUR

Erwerbstätigenbonus: 1.500 EUR × 10 % = 150 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 1.500 – 150 EUR = 1.350 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.687 EUR

Gesamtbedarf von M und F2: 1.687 + 1.350 EUR = 3.037 EUR

Zwischenergebnis zum Bedarf von F2: ½ von 3.037 EUR = 1.519 EUR

[2] Vgl. zur Problematik der Erwerbsobliegenheit in solchen Fällen Maurer, FamRZ 2011, 849, 853 f.

3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

 

Rz. 22

Der Bedarf der F2 beträgt abzüglich (des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens 169 EUR (1.519 – 1.350 EUR).

Nach Ermittlung des ungedeckten Bedarfs der F2 ist die Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den oben ermittelten Unterhaltsanspruch der F1 zu prüfen.

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