Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Überblick
Rz. 119
Neben der Verfahrensgebühr entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV oder auch der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
b) Gerichtlicher Termin
aa) Verhandlungstermin
Rz. 120
Die Terminsgebühr entsteht danach insbesondere, wenn über die Ehesache und die anhängigen Folgesachen verhandelt wird.
Beispiel 48: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin
Im Scheidungsverfahren wird mündlich verhandelt. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 7.200,00 EUR fest (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).
Die Anwälte erhalten neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
592,80 EUR |
|
(Wert: 7.200,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
547,20 EUR |
|
(Wert: 7.200,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.160,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
220,40 EUR |
Gesamt |
|
1.380,40 EUR |
Rz. 121
Möglich ist, dass die Terminsgebühr nur aus dem Wert einer Folgesache entsteht, nämlich dann, wenn der Anwalt erst nach Abtrennung einer Folgesache beauftragt wird.
Beispiel 49: Verbundverfahren mit Verhandlungstermin nur über Folgesache
Die Antragsgegnerin ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht spricht die Scheidung vorab aus und trennt den Versorgungsausgleich ab. Später wird der Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Jetzt beauftragt die Antragsgegnerin einen Anwalt, der am Termin zur mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich teilnimmt. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR.
Das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nach wie vor Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Der Anwalt des Antragstellers erhält seine Vergütung einmal (§ 16 Nr. 4 RVG) aus dem Gesamtwert von 7.200,00 EUR (siehe vorausgegangenes Beispiel 48). Der Anwalt der Antragsgegnerin erhält dagegen die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der Folgesache Versorgungsausgleich, also aus 1.200,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
149,50 EUR |
|
(Wert: 1.200,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
138,00 EUR |
|
(Wert: 1.200,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
307,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
58,43 EUR |
Gesamt |
|
365,93 EUR |
bb) Anhörungstermin
Rz. 122
Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt nur an einem Anhörungstermin eines Ehegatten (§ 128 FamFG) teilnimmt. Die frühere Rechtsprechung, die nach der damaligen Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr abgelehnt hatte, weil es sich bei einem Anhörungstermin nicht um einen Termin zur mündlichen Verhandlung oder Erörterung handelt, ist mit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV durch das 2. KostRMoG nicht mehr vertretbar, da jeder gerichtliche Termin ausreicht.
Beispiel 50: Bloße Teilnahme an Anhörungstermin
Der Münchner Anwalt vertritt die in München wohnende Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren, das vor dem FamG Schleswig geführt wird (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das FamG Schleswig lässt die Ehefrau im Wege der Rechtshilfe vor dem FamG München zur Scheidung anhören (§ 128 Abs. 3 FamFG). An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt teil. Hiernach wird vor dem FamG Schleswig verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. An diesem Termin nimmt der Münchener Anwalt nicht teil.
Der Anwalt hat zwar nicht am Verhandlungstermin teilgenommen, jedoch am Termin zur Anhörung eines Ehegatten. Daher ist neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert auch eine Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache angefallen.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
592,80 EUR |
|
(Wert: 7.200,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
424,80 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.037,60 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
197,14 EUR |
Gesamt |
|
1.234,74 EUR |
c) Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens
Rz. 123
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln.
Beispiel 51: Terminsgebühr durch Besprechung (I)
Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700,00 EUR). Später reicht der Ehemann die Folgesache Güterrecht ein und beantragt, die Ehefrau zu verpflichten, Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu zahlen. Die Anwälte verhandeln sodann telefonisch über den Zugewinn, allerdings ohne Ergebnis. Der Antrag wird daraufhin später zurückgenommen. Im nachfolgenden Termin wird die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entschieden.
Der Anwal...