Rz. 167

Wird eine Folgesache aus dem Verbund abgetrennt (§ 140 FamFG), kann dies zur Auflösung des Verbunds führen, so dass das abgetrennte Verfahren seine Eigenschaft als Folgesache verliert und als isolierte Familiensache fortgeführt wird. Die Vorschrift des § 16 Nr. 4 RVG gilt dann ebenso wenig wie die des § 44 FamGKG. Eine Verfahrenstrennung nach § 20 FamFG ist allerdings nicht möglich. Dies würde dem Prinzip des Verbundverfahrens widersprechen.

 

Rz. 168

Eine Verfahrenstrennung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO kommt nur in Betracht, wenn eine "Nicht-Folgesache" in unzulässiger Weise im Verbund anhängig gemacht worden ist (siehe dazu Rdn 179).

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