Rz. 94

Die Vergütung im Verbundverfahren richtet sich nach Teil 3 VV. Es gelten erstinstanzlich die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV, im Beschwerdeverfahren die der Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. Nrn. 3200 ff. VV und im Rechtsbeschwerdeverfahren die der Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. Nrn. 3206 ff. VV.

 

Rz. 95

Hinzu kommen die allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV, also insbesondere die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV; aber auch die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV kann hier anfallen.

 

Rz. 96

Denkbar ist hier auch die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV (insbesondere in der Folgesache Güterrecht). Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ist dagegen ausgeschlossen.

 

Rz. 97

Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV (zu den Besonderheiten siehe insoweit Rdn 231 f.).

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