Rz. 204

Rechtsbeschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen betreffend die Hauptsache in familiengerichtlichen Verfahren werden gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV abgerechnet wie Revisionsverfahren. Es gelten die Nrn. 3206 ff. VV (siehe § 8 Rdn 378).

 

Rz. 205

Rechtsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen oder den Rechtszug beendende Entscheidungen in einem Nebenverfahren werden dagegen nach Nr. 3502 VV abgerechnet (siehe § 7 Rdn 411 und § 8 Rdn 390).

 

Rz. 206

Da in den Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist, entsteht die Verfahrensgebühr nach den höheren Sätzen der Nrn. 3208, 3209 VV.

 

Rz. 207

Auch hier wird nicht danach unterschieden, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die Ehesache handelt oder eine Folgesache, die als isoliertes Verfahren eine Familienstreitsache oder eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit wäre.

 

Beispiel 115: Rechtsbeschwerde im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren ohne mündliche Verhandlung

Gegen die Entscheidung des FamG im Verbundverfahren über den Versorgungsausgleich (Wert: 12.000,00 EUR) wird Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde erhoben, über die gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Der BGH-Anwalt erhält nur eine 2,3-Verfahrensgebühr (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV i.V.m. Nrn. 3206, 3208 VV.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a), Nrn. 3206, 3208 VV   1.389,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.409,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   267,75 EUR
Gesamt   1.676,95 EUR
 

Beispiel 116: Rechtsbeschwerde im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren mit mündlicher Verhandlung

Gegen die Entscheidung des FamG im Verbundverfahren über den Versorgungsausgleich (Wert: 12.000,00 EUR) wird Beschwerde und anschließend Rechtsbeschwerde erhoben, über die mündlich verhandelt wird.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen nach Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren der Nrn. 3206 ff. VV. Da eine Zulassung am BGH erforderlich ist, gilt Nr. 3208 VV.

 
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3208 VV   1.389,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.315,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   439,89 EUR
Gesamt   2.755,09 EUR

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