Rz. 12
Ein weiteres wesentliches Element der Stiftung ist das Stiftungsvermögen. Erst das Stiftungsvermögen als "materielle Basis" ermöglicht es der Stiftung, ihren Zweck zu verfolgen und zu erfüllen. Im Unterschied zum Verein, der bei der Zweckverfolgung auf "personelle Mittel" in Form seiner Mitglieder zurückgreifen und damit auch ohne eigenen Vermögenseinsatz den Zweck des Vereins erreichen könnte, ist eine Stiftung bei der Zweckverfolgung zwingend auf das Stiftungsvermögen angewiesen. Dementsprechend müssen sich Art und Umfang der Vermögensausstattung an dem jeweiligen Stiftungszweck orientieren, da vom Stiftungszweck letztlich der "Mittelbedarf" abhängt, der erforderlich ist, um überhaupt tätig werden zu können.
Rz. 13
Um eine begriffliche Eingrenzung des Stiftungsvermögens vornehmen zu können, ist zu unterscheiden zwischen Stiftungsvermögen im weiteren Sinne und Stiftungsvermögen im engeren Sinne. Das Stiftungsvermögen im weiteren Sinne umfasst alle der Stiftung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte, also alle Komponenten einer Stiftung, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausmachen. Im engeren Sinne beinhaltet der Begriff des Stiftungsvermögens nur das Grundstockvermögen, mit dem die Stiftung im Zuge ihrer Errichtung ausgestattet wurde. Das Grundstockvermögen schließt sämtliche der Stiftung bei ihrer Errichtung von dem Stifter zugewendeten materiellen Werte, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, mit ein. Es fungiert jedoch als austauschbare Dotationsquelle, es sei denn, der Stifter hat ausdrücklich in der Satzung festgelegt, dass bestimmte Gegenstände nicht veräußert werden dürfen. Für die Stiftung ist das Grundstockvermögen die finanzielle Grundlage. Hieraus kann die Stiftung die Erträge ziehen, die zur Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke benötigt werden.
Rz. 14
Erträge sind die Früchte und Nutzungen, die mit Hilfe des Grundstockes selbst erwirtschaftet werden. Diese können unterschiedlicher Natur sein, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Miet-/Pachtzinsen aus dem Grundbesitz der Stiftung oder bei Anstaltsstiftungen die von den Benutzern zu zahlenden Gebühren. Aufgrund des Thesaurierungs- bzw. Admassierungsverbots müssen die Erträge grundsätzlich zugunsten des Stiftungszwecks verwendet werden und dürfen nicht zum Grundstockvermögen gezogen werden. Hierdurch soll die Erfüllung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke sichergestellt werden. Ausnahmsweise darf zur Begleichung von Vermögensverlusten oder zur Werterhaltung von dem Grundsatz abgewichen werden, sodass die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden können.
Rz. 15
Spenden, die grundsätzlich unmittelbar dem Stiftungszweck dienen, fließen desgleichen nicht in das Grundstockvermögen, da sie von ihrer Natur her zum zeitnahen Verbrauch bestimmt sind. Ähnlich verhält es sich mit dem Sammelvermögen, welches von einer Mehrzahl von Personen für einen bestimmten Zweck gesammelt und sodann verbraucht wird. Die Pflicht, das Grundstockvermögen zu erhalten, unterscheidet die Stiftung auch von Sammelvermögen oder Spenden.
Rz. 16
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, wie die Vermögensausstattung des Grundstockvermögens aussehen muss. Grundsätzlich muss es im Sinne des § 80 Abs. 2 BGB zur dauerhaften und nachhaltigen Zweckerfüllung ausreichen. Der Stifter muss daher der Stiftung ein für die Zweckverfolgung ausreichendes Grundstockvermögen zugewendet haben.