BFH: Freibetrag bei Vermögensübertragung auf Familienstiftung

Maßgeblich für die Festlegung der Schenkungssteuer bei einer Familienstiftung ist der „entferntest Berechtigte“. Wer dies ist, bestimmt die Satzung.

Stiftungen – unabhängig von ihrem jeweiligen Inhalt haben sie eines gemeinsam: Sie machen es möglich, die Verwendung des eigenen Vermögens weit über den Tod hinaus festzulegen. Dabei kann das Kapital wohltätige Zweck fördern, in die Bildung fließen oder künstlerischen Projekten zu Gute kommen. Für wohlhabende Menschen – und nicht nur solche ohne eigene Nachkommen – ist dies ein viel genutzter Weg, auch nach dem Tod ihr Vermögen in ihrem Sinne einzusetzen. Einige schätzen die Gelegenheit, über den Stiftungsnamen nach dem Tod in Erinnerung zu bleiben. Andere sehen die Gründung einer Stiftung als Steuersparmodell.

Welche Möglichkeiten der Steuerersparnis eine Stiftung letztlich bietet, ergibt sich in der Regel aus der Stiftungssatzung. Denn darin legen Stifter die Berechtigten fest. Wer dabei keine Überraschungen erleben möchte, sollte die Formulierungen genau überprüfen und sich dazu vorab beraten lassen. Schnell fällt die Erbschaftssteuer ansonsten vielleicht höher aus, als erwartet. Immerhin können für die Besteuerung auch künftige Generationen herangezogen werden. Dies musste ein Ehepaar erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof  (BFH, Urteil v. 28.2.2024, II R 25/21)  entschieden hat.

Gründung einer Familienstiftung

Gemeinsam mit ihrem Ehemann errichtete eine Frau eine Familienstiftung, in die beide Vermögen einbrachten. Der Steuerwert des übertragenen Stiftungskapitals belief sich auf 443.051 EUR. Nach der Satzung hatte die Stiftung zum Zweck, eine angemessene Versorgung der Eheleute und ihrer Tochter sicherzustellen. 

Gemeinsam mit ihrem Ehemann errichtete eine Frau eine Familienstiftung, in die beide Vermögen einbrachten. Der Steuerwert des übertragenen Stiftungskapitals belief sich auf 443.051 EUR. Nach der Satzung hatte die Stiftung zum Zweck, eine angemessene Versorgung der Eheleute und ihrer Tochter sicherzustellen. Nach dem Tod der jeweils vorherigen Generation sollten auch weitere Nachkommen aus dem Stamm der Stifter in den Genuss der Versorgung daraus kommen.

Zur Ermittlung der Schenkungssteuer zog das zuständige Finanzamt entsprechend der Gesetzeslage die „entferntest Berechtigten“ heran. Laut der erstellten Satzung waren dies die weiteren Abkömmlinge, was auch Enkel, Urenkel und später nachfolgende Generationen umfasst. Das gilt selbst dann, wenn diese zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht geboren sind und vielleicht später noch nicht mal mehr einen Ertrag aus der Familienstiftung ziehen können.

Als Folge des Satzungsinhalts wurde für die Steuerberechnung die Steuerklasse I herangezogen, zu der „Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder“ gehören. Dabei legte der zuständige Sachbearbeiter einen Freibetrag von 100.000 EUR zugrunde, der für „die übrigen Personen der Steuerklasse I“ gilt. Daraus ergab sich schließlich die zu zahlende Schenkungssteuer in Höhe von 59.175 EUR.

Bedeutung der Bezeichnung „entferntest Berechtigter“ 

Mit der Grundlage der Berechnung waren die Gründer der Familienstiftung nicht einverstanden. Sie waren der Meinung, dass unter den weiteren Abkömmlingen nicht eventuell nachfolgende Generationen, sondern nur bereits geborene Nachkommen zu verstehen wären. Entsprechend günstiger würde damit die Gruppierung in der Steuerklasse ausfallen. Daher legte die Ehefrau Einspruch beim Finanzamt ein, der allerdings erfolglos blieb. Bei der Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht bestätigten die Richter ebenfalls die Auffassung der Behörde. Auch der Bundesfinanzhof kam in der anschließenden Revision zu der gleichen Auffassung.

In ihrer Einschätzung bezogen sich die Richter auf die Bedeutung der Bezeichnung des „entferntest Berechtigten“. Denn nach der Rechtsmeinung ist darunter derjenige zu verstehen, der potenziell in der Zukunft Vermögen aus der Stiftung erhalten soll. Mit dieser Ansicht widersprach der Bundesfinanzhof der Auslegung der Klägerin. Diese war davon ausgegangen, dass ein Berechtigter grundsätzlich sofort anspruchsberechtigt sein müsste. Im Unterschied dazu könnten ihrer Meinung nach Begünstigte erst zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche geltend machen. Diese Unterscheidung sieht das Gesetz jedoch bis heute nicht vor.

Praxis-Tipp: Stifter bestimmt mit der Satzung über die Besteuerung 

Die Formulierung in einer Stiftungssatzung legt fest, wer als „entferntest Berechtigter“ anzusehen ist. So erhält der Stifter einen großen Gestaltungsspielraum. Denn er bestimmt den Kreis derjenigen, die überhaupt Vorteile aus dem Stiftungsvermögen ziehen können. Abhängig davon, ob es sich um Kinder, Enkel oder Urenkel und weitere Generationen handelt, ergeben sich Freibetrag und Steuerklasse. In jedem Fall begünstigen die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Schenkungssteuer eine Familienstiftung. Immerhin sind andere Stiftungsformen als juristische Person anzusehen. Es gilt dann Steuerklasse III und ein Freibetrag von 20.000 EUR.

Schlagworte zum Thema:  Schenkungssteuer, Freibetrag, Stiftung