Rz. 58
Aus einem Testat können Auftraggeber und Dritte den Inhalt und Umfang des Prüfauftrags und der Prüfung entnehmen; der Prüfer haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prüfergebnisses nur insoweit, als er dafür nach dem Wortlaut seines Testats die Verantwortung übernommen hat. Der Prüfbericht ist unparteiisch zu erstatten. Der Prüfer hat nicht nur für Begutachtungen, sondern auch für Testate oder andere Äußerungen, die mit dem Prüfgegenstand in Zusammenhang stehen, die haftungsrechtliche Verantwortung zu übernehmen. Daher ist eine Einstandspflicht auch bei unrichtigen mündlichen Äußerungen gegeben. I.Ü. entsprechen die Prüferpflichten im Wesentlichen denen eines Gutachters (vgl. Rdn 41). Das gilt auch für den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab (vgl. Rdn 42).
Rz. 59
Ist das (Prüf-)Werk – etwa die Erstellung und/oder Prüfung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses – mangelhaft (§ 633 BGB), weil der Prüfer schuldhaft gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat, so können dem Auftraggeber die Rechte gem. § 634 BGB – darunter ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB – zustehen. Wurde ein Dritter bei einem Prüfvertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten geschädigt, so kann dieser Dritte einen solchen Schadensersatzanspruch gegen den Prüfer haben.
Rz. 60
Ein Schadensersatzanspruch des Dritten gegen den Prüfer setzt voraus, dass die mangelhafte Bilanz oder der fehlerhafte Jahresabschluss einen haftungsrechtlich zurechenbaren Schaden des Dritten adäquat verursacht hat (vgl. § 5 Rdn 3 ff., 40 ff., 85 ff.).
Eine gesetzliche Begrenzung der Haftungssumme, die ggü. dem Auftraggeber gilt, wirkt auch ggü. dem Dritten (vgl. Rdn 32, 64).
Rz. 61
Der Dritte, der in den Schutzbereich eines Prüfvertrages einbezogen wurde, muss sich auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Prüfer ein eigenes Mitverschulden und dasjenige des Auftraggebers anrechnen lassen (§ 334 BGB analog; vgl. Rdn 47). Wie bei einem Gutachtenvertrag (vgl. Rdn 48) kann jedoch die Auslegung des Prüfvertrages ergeben, dass die entsprechende Anwendung des § 334 BGB "stillschweigend" abbedungen wurde mit der Folge, dass der Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers abgeschnitten ist.
Rz. 62
Ein Schadensersatzanspruch eines Dritten aus einem Prüfvertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten verjährt nach altem Recht nach den Vorschriften, die für die vertragliche Haftung des ersatzpflichtigen Rechtsberaters gelten (vgl. Rdn 49).
Nach neuem Recht verjährt ein solcher Schadensersatzanspruch aus Werkvertrag (§ 634 Nr. 4 BGB) nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. § 7 Rdn 66 ff.).