Rz. 49
Da ein Dritter bei einem fremden Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten grds. nicht besser stehen darf als der Auftraggeber, verjährt ein Schadensersatzanspruch des Dritten aus einem solchen Rechtsberatervertrag nach den Vorschriften, die für die vertragliche Haftung des ersatzpflichtigen Rechtsberaters gelten (vgl. § 7 Rdn 2 ff.); dies gilt auch dann, wenn diese Verjährung mit einer kürzeren Verjährung aus Prospekthaftung zusammentrifft.[188]
Nach aktuellem Recht verjährt ein solcher Schadensersatzanspruch aus Werkvertrag (§ 634 Nr. 4 BGB) nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. § 7 Rdn 66 ff.).
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