Rz. 9
Fehlt – wie im Regelfall – in einem Vertrag eine ausdrückliche Regelung eines Drittschutzes, so hat eine – notfalls ergänzende – Vertragsauslegung mit dem Ergebnis, dass die Vertragspartner einen Dritten in den Schutzbereich ihres Vertrages einbeziehen wollen, folgende Voraussetzungen:
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Dem Vertragsschuldner muss die Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich bekannt oder zumindest erkennbar sein. |
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Die Rechtsgüter des Dritten (im Regelfall dessen Vermögen) können durch die Vertragsleistung des Schuldners mit Rücksicht auf den Vertragszweck "bestimmungsgemäß", typischerweise“ beeinträchtigt werden ("Leistungsnähe, Drittbezogenheit der Leistung", Näheverhältnis). |
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Der Vertragsgläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. |
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Der Dritte muss ein Schutzbedürfnis haben. |
Diese Voraussetzungen des Erwerbs eines eigenen Anspruchs aus fremdem Vertrag mit Schutzwirkung hat der Dritte zu beweisen.
Eine Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragsgläubigers und des Dritten spricht beim Gutachtenvertrag nicht gegen dessen Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich. Anders liegt es dagegen beim Anwaltsvertrag, der regelmäßig nicht dem Schutz des Vertragsgegners des Mandanten dient.
Letztlich ergibt eine Interessenabwägung, ob ein Dritter in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen wurde oder nicht (vgl. Rdn 16).
1. Kenntnis oder Erkennbarkeit
Rz. 10
Ein Vertrag mit Schutzwirkung setzt voraus, dass dem Vertragsschuldner bei Vertragsschluss – oder bei einer späteren Vertragsergänzung – bekannt oder zumindest erkennbar ist, dass ein Dritter objektiv – gemäß den vorstehenden Ausführungen (vgl. Rdn 9) – in den Bereich einer Schutz-(Neben-)pflicht oder der vertraglichen (Haupt-)Leistungspflicht einbezogen wird. Der begünstigte Personenkreis muss bei Vertragsschluss objektiv abgrenzbar sein; nicht erforderlich ist, dass der Schuldner die geschützten Dritten dem Namen oder der Anzahl nach kennt. In dem Zeitpunkt, in dem sich der Schuldner vertraglich bindet, muss er das Haftungsrisiko übersehen, berechnen und versichern können. Nur unter dieser Voraussetzung kann der vertragliche Schutz eines Dritten auch auf den Vertragswillen des Schuldners zurückgeführt werden.
2. Drittbezogenheit der Vertragsleistung
Rz. 11
Voraussetzung dafür, dass die dem Schuldner – grds. nur ggü. dem Gläubiger – obliegenden Vertragspflichten auch den Dritten umfassen, ist weiterhin, dass dessen Rechtsgüter nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Vertragsleistung des Schuldners mit Rück...