Rz. 338
Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt (§ 69 Abs. 4 ZVG).
Für die Praxis bedeutet das: Die Sicherheitsleistung per Überweisung muss zuvor auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen werden. Möglich ist auch Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse; allerdings muss auch hier der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
Die Überweisung sollte frühzeitig erfolgen, damit der Gerichtskasse genügend Zeit bleibt, den entsprechenden Nachweis an das Versteigerungsgericht zu senden. Liegt dem Versteigerungsgericht dieser Nachweis nicht rechtzeitig vor, so hat dies die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge.
Rz. 339
Zu beachten ist, dass der Verwendungszweck exakt angegeben wird, damit die Buchung der Sicherheitsleistung ordnungsgemäß erfolgen kann (Muster siehe Rdn 671). Ist der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin wegen fehlender oder falscher Angaben nicht gutgeschrieben und liegt dem Gericht der Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung beim Versteigerungstermin nicht vor, so hat dies ebenfalls die Zurückweisung des Gebots zur Folge. Ein Kontoauszug, die Bestätigung der Bank, der Überweisungsbeleg o.Ä. als Nachweis der Überweisung reicht nicht aus.
Rz. 340
Der BGH hat konkretisiert, wie eine Sicherheitsleistung auf das Konto der Gerichtskasse zu zahlen ist: Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das so zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. Enthält die Zahlungsanzeige somit keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, muss das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleistung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung eingezahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige hervorgehen. Folge: Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten Dritten. Enthält diese keine eindeutige Beschränkung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im Außenverhältnis "offenen" Zweckbestimmung ausgehen, also davon, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet.
Rz. 341
Hinweis
Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies beim Verwendungszweck unmissverständlich angeben. Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwendungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet. Ist bei einer Zahlungsanzeige allerdings nur eine vom Kontoinhaber abweichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person.
Entscheidend ist also, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende daher ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung nach Einsicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinhabers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung ohne Weiteres diesem Gebot zuordnen.