Rz. 535
Nach § 749 BGB hat zwar grundsätzlich jeder Bruchteilseigentümer bzw. Teilhaber einer Erbengemeinschaft den Anspruch, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu beantragen. Dieses Recht kann allerdings durch Vereinbarung für immer oder zumindest befristet ausgeschlossen werden. Hierunter fällt auch, dass ein Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließt (§ 2044 Abs. 1 BGB). Eine solche Verfügung ist allerdings unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind (§ 2044 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 536
An dem Erfordernis einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es auch nicht, wenn sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers vereinigen, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht. Die Bruchteilsgemeinschaft ist in diesem Fall als fortbestehend zu behandeln.
Rz. 537
Eine solche Vereinbarung wirkt auch gegen und für einen oder mehrere Sonderrechtsnachfolger (§ 751 BGB). Hinzukommen muss aber, dass die Beschränkung in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 1010 BGB), ansonsten ist durch den widersprechenden Miteigentümer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben. Dies gilt allerdings nicht nach § 751 S. 2 BGB, wenn ein Anteilspfandgläubiger aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Aufhebung verlangt.
Rz. 538
Eine weitere Ausnahme des Verbots der angeordneten Aufhebung besteht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 749 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn einem Teilhaber der ihm zustehende Gebrauch des gemeinsamen Grundstücks unmöglich gemacht wird, ebenso bei Tod eines Teilhabers (§ 750 BGB) oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in einem solchen Ausmaß, dass auch durch Zwischenschalten eines Dritten kein gemeinschaftlicher Gebrauch des Grundstücks mehr möglich ist.
Rz. 539
Beantragt ein Miterbe als Miteigentümer einer Untergemeinschaft die Versteigerung, so steht ihm das so genannte große Antragsrecht zu. Deshalb kann er das Grundstück als Ganzes und nicht nur seinem Anteil an der Untergemeinschaft entsprechend zur Versteigerung bringen (sog. kleines Antragsrecht). Dies hätte zur Folge, dass im Anschluss hieran erneut eine Teilungsversteigerung bezüglich des "Restes" betrieben werden müsste.
Rz. 540
Beispiel
Im Grundbuch ist A als Eigentümer zu einem Bruchteil von ½ eingetragen. Daneben hinsichtlich des restlichen ½-Anteils B und C zu je ½ in Erbengemeinschaft.
Da B und C eine Erbengemeinschaft bilden, können diese das gesamte Grundstück, d.h. auch den von A betroffenen ½-Anteil zur Versteigerung bringen und müssen nicht zuerst den ½-Anteil der Erbengemeinschaft versteigern lassen.