Rz. 388
Nach § 81 Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag grundsätzlich dem Meistbietenden zu erteilen, d.h. demjenigen, der das höchste wirksame Gebot abgegeben hat (Muster siehe Rdn 646). Dieser hat nach dem BGH einen öffentlich-rechtlichen Anspruch hierauf, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Hierdurch wird er zum Ersteher des Grundstücks. Er erwirbt Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände (§ 90 ZVG).
Die Zuschlagsentscheidung erfolgt entweder im Versteigerungstermin oder in einem bestimmten Verkündungstermin (§ 87 ZVG). Bei der Entscheidung ist das Gericht nicht an Vorentscheidungen gebunden (§ 79 ZVG).
Rz. 389
Hinweis
Der Zuschlag wird mit seiner Verkündung wirksam (§ 89 ZVG). Die Verkündung des Zuschlags stellt eine Zäsur dar. Gem. § 33 ZVG darf zwar noch nach dem Schluss der Versteigerung, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die "Entscheidung durch Versagung des Zuschlags gegeben werden." Nach Verkündung des Zuschlags kommen eine Einstellung und eine Aufhebung des Verfahrens aber nicht mehr in Betracht, weil hierdurch das Objekt der Zwangsversteigerung der Disposition des betreibenden Gläubigers im Interesse einer eindeutigen dinglichen Zuordnung entzogen ist. Diese zeitliche Grenze für die Einstellung und die Aufhebung des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens gilt nicht nur für die Fälle der §§ 29 ff. ZVG, sondern nach allgemeiner Meinung auch für sonstige Aufhebungs- und Einstellungsgründe einschließlich einer Aufhebung gem. den §§ 775, 776 ZPO.
aa) Erforderliche Zustimmungen
Rz. 390
Unbedingt ist zu beachten, dass bei bestimmten Bietern eine Zustimmung zu deren Gebot erforderlich ist. Bevor diese Zustimmung nicht dem Gericht nachgewiesen ist, ist das Gebot gar nicht erst wirksam, so dass eine Zuschlagsentscheidung nicht erfolgen kann.
Rz. 391
In Betracht kommen folgende Gruppen:
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Bürgermeister, der namens seiner Gemeinde auftritt. Nach der jeweiligen Gemeindeordnung der Länder benötigt er hierfür einen Gemeinderatsbeschluss. |
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Bei Vertretern einer Kirchenbehörde muss die Genehmigung der aufsichtführenden Behörde (i.d.R. Diözese) vorliegen. |
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Der Vertreter eines Versicherungsträgers benötigt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. |
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Bei einem Vormund, Pfleger und Eltern ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. |
Rz. 392
Wirksam ist zwar ein Gebot ohne eine Zustimmung, jedoch bedarf es zur Zuschlagserteilung bei:
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der Versteigerung eines Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers, die auch gerichtlich ersetzt werden kann, |
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der Versteigerung eines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters oder eventuell anderer Wohnungseigentümer, wenn dies als Inhalt des Sondereigentums vereinbart wurde (vgl. § 12 WEG). |
bb) Sonderfälle
(1) Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
Rz. 393
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot – ausdrücklich – übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
Rz. 394
Erfolgt eine Abtretung gezielt und methodisch zur Umgehung gesetzlicher Vorschriften und ist erkennbar, dass das Meistgebot nicht gezahlt wird, ist die Abtretung als Rechtsmissbrauch zu bewerten und daher zurückzuweisen. Dies ist dann der Fall, wenn derjenige, der das komplizierte Zwangsversteigerungsverfahren beherrscht, dies zum Nachteil anderer Verfahrensbeteiligter zum eigenen Vorteil ausnutzt. Insofern liegt eine Sittenwidrigkeit vor, auch wenn die Regelungen des ZVG eingehalten werden. Ebenso widerspricht dies dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Parteien Redlichkeit auferlegt.
Rz. 395
Nach § 81 Abs. 4 ZVG wird der Zuschlag bei formgültiger Abtretung dem Dritten erteilt. Meistbietender und Ersteher haften dann als Gesamtschuldner. Die Haftung beschränkt sich dabei jedoch nur auf die Verpflichtungen aus dem Bargebot und die Kosten des Zuschlags und nicht auf eventuelle Zuzahlungspflichten nach §§ 50, 51 ZVG oder auf die nach § 53 ZVG übernommene persönliche Schuld. Hierfür haftet der Zessionar allein.
Zu beachten ist, dass bei einer Abtretung zweimal die Grunderwerbsteuer fällig wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 GrEStG).