Rz. 45
Die Haftung des Auskunftgebers wird durch den Schutzbereich (-zweck) der verletzten vertraglichen oder vorvertraglichen Auskunftspflicht begrenzt (vgl. Rdn 40, § 5 Rdn 67 ff.).
Rz. 46
Derjenige, der einem Anlageinteressenten Beratung, Aufklärung oder Auskunft nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelpunktes eines Vorhabens schuldet, ohne Partner des Anlagegeschäfts zu sein, haftet wegen einer fehlerhaften Auskunft nur für die Schäden, die nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht in diesem Einzelpunkt verhindert werden sollten. Der Schädiger braucht also dann im Allgemeinen nicht den gesamten Schaden aus dem fehlgeschlagenen Vorhaben zu tragen, für das die Auskunft bestimmt war. Zwar mag die fehlerhafte Auskunft einen weiter gehenden Schaden des Vertragspartners adäquat verursacht haben. Es ginge aber "jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende Schaden … isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann", über den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht hinaus, das Entscheidungsrisiko des Vertragspartners – wie bei einem umfassenden Beratungsvertrag – voll auf den Auskunftgeber abzuwälzen; dieser konnte die übrigen Umstände, die zur tatsächlichen Entscheidung des Geschädigten beigetragen haben, i.d.R. weder überblicken noch beeinflussen. Der Geschädigte ist dann so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft vertraut hätte; er darf jedoch nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn die Auskunft fehlerfrei gewesen wäre.
Rz. 47
Danach haftet ein Kreditinstitut, das den Kauf eines Wohnhauses finanziert und eine unzutreffende Auskunft über dessen Sozialbindung erteilt, nur für den dadurch verursachten Schaden (Fehlbelegungsabgabe), nicht aber für bergschadensbedingte Risse und Feuchtigkeitseinwirkungen des Hauses.
Rz. 48
Dementsprechend braucht bei Kapitalanlagen derjenige, der nicht Partner eines Anlagegeschäfts ist und einem Anlageinteressenten Aufklärung nur über einen bestimmten, für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkt schuldet, lediglich für die Risiken einzustehen, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich ist; dies gilt auch im Rahmen eines Auskunftsvertrages oder einer vorvertraglichen Hinweispflicht.
Danach haftet ein Steuerberater, der eine falsche Auskunft über die Vorsteuererstattung bzgl. eines Bauvorhabens erteilt hat, nur für den entsprechenden ausgebliebenen Steuervorteil, nicht aber für einen Baukredit.
Eine Steuerberatungsgesellschaft haftet denjenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Auskunft dieser Gesellschaft mit Beteiligungen an einer GmbH Steuervorteile erlangen wollen, nur für die entgangene Steuervergünstigung, nicht aber für den Verlust des Anlagekapitals infolge des Zusammenbruchs der GmbH.
Rz. 49
Holt eine Bank im Interesse ihrer Kunden Bonitätsauskünfte von einer anderen Bank ein, haftet diese bei Unrichtigkeit ihrer Auskünfte mit Rücksicht auf den Schutzzweck der verletzten Auskunftspflicht nur für denjenigen Schaden, den Kunden der einholenden Bank durch Geschäfte mit Kunden der anderen Bank erlitten haben, nicht aber für eigene Schäden der einholenden Bank aus Verwendung der Auskünfte für eigene Geschäfte.