Rz. 12

Im Rahmen eines Bauträgerobjektes bedarf es, um den Anforderungen des § 311b BGB gerecht zu werden, der Beurkundung einer Reihe für alle Kaufobjekte gleicher oder weitestgehend gleicher Bestandteile. Hierzu zählen bei der Errichtung von Wohnungs- und/oder Teileigentumseinheiten vor allem die Teilungserklärung nach den §§ 3 oder 8 WEG mit Gemeinschaftsordnung, bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften die Realteilungserklärung und im Übrigen – in allen diesen Fällen – sämtliche Lage- und Baupläne sowie die Baubeschreibung der zu errichtenden Gebäude.

 

Rz. 13

Das Beurkundungsgesetz erlaubt es in § 13a BeurkG, auf eine andere notarielle Niederschrift, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, zu verweisen, ohne sie gleichfalls zu verlesen. Voraussetzung ist jedoch, dass den Beteiligten der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und sie auf deren Verlesung verzichten. Durch eine solche Bezugsurkunde lässt sich also vermeiden, dass die oftmals sehr umfangreichen und für alle Einzelobjekte gleich bleibenden Bestimmungen der Teilungserklärung und der Baubeschreibung bei jedem Vertragsabschluss über ein einzelnes Objekt komplett mit verlesen werden müssen. Eine solche Verweisung ist jedoch nur zulässig, wenn die in Bezug genommene Urkunde zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. Sie braucht – sofern die Beteiligten darauf verzichten – der Niederschrift nicht beigefügt zu werden.

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