Rz. 51

Nach § 650u Abs. 2 BGB n.F. ist auf den Bauträgervertrag § 650k Abs. 3 BGB n.F. anwendbar. Nachdem der Referentenentwurf noch ein explizites und verbindliches Datum zur Baufertigstellung vorgesehen hatte, wurde in der endgültigen Fassung letztlich doch hiervon abgesehen. Hintergrund ist, dass die Parteien oft absichtlich davon absehen, einen konkreten Zeitpunkt für die Vollendung zu vereinbaren und stattdessen nur die Dauer der Bauausführung und den Zeitpunkt des Baubeginns festlegen. Derartige Regelungen sind üblich und auch nach der aktuellen Fassung weiterhin zulässig.

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