Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 5 O 919/20) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. März 2021 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 170.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines notariellen Vertrages, durch den sich der Kläger zur Übertragung eines Grundstücks mit einem noch fertigzustellenden Wohnhaus verpflichtet hatte.
Nachdem auf den Antrag des Klägers (GA I 41 ff.) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 NBauO durch den Landkreis Aurich der Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in dem Gemeindegebiet Ort3 (G1) genehmigt worden war, erfolgte eine Aufteilung der Flurstücke F1 und F2 in die Flurstücke F3, F4, F5, F6 und F7.
Durch einen notariellen Vertrag vom 30. März 2019 (GA I 19 ff.), der als Kaufvertrag überschrieben ist, "verkaufte" der Kläger an die Beklagten das Flurstück F3 nebst dem darauf "errichteten" Wohnhaus zu einem "Kaufpreis" in Höhe von 149.500,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (§§ 1 und 2 der notariellen Urkunde). Zugleich einigten sich die Parteien über den Eigentumsübergang an dem Grundstück (§ 7 der notariellen Urkunde). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.
Die Errichtung des Wohnhauses durch den Kläger war in dem Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. In diesem Zeitraum erfolgten die Vorbereitungsarbeiten für den Innenausbau.
Unter dem 2. Mai 2019 erfolgte die in der notariellen Urkunde durch den Kläger bewilligte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beklagten (...). Des Weiteren erfolgte eine Belastung des Grundstücks durch die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der den Erwerb durch die Beklagten finanzierenden Bank (...).
Die in der notariellen Vereinbarung vorgesehene Fälligkeitsmitteilung erteilte der Notar am 7. Mai 2019 (Anlage B1, GA I 124 f.).
Die Übergabe des Grundstücks erfolgte am 4. Oktober 2019, welche die Parteien durch ein Übergabeprotokoll (GA I 62 ff.) dokumentierten. In dem Übergabeprotokoll hielten die Parteien unter der Überschrift "Bemerkungen/Sonstiges" unter anderem den Punkt "Stellungnahme/Info vom Bauamt wg. Baugenehmigung" fest.
Nachdem die Beklagten in der Folge das vereinbarte Entgelt nicht leisteten, ließ der Kläger die Beklagten durch ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2020 unter Fristsetzung bis zum 21. Januar 2020 auffordern, den "Kaufpreis" zu zahlen. Mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2020 (Anlagen B3 und B4, GA I 158 ff.) ließ der Kläger sodann den Rücktritt vom "Kaufvertrag" gegenüber den Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten erklären.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, (1) das Grundstück F3 ("Straße1") geräumt an ihn herauszugeben, (2) ihm eine grundbuchfähige Löschungsbewilligung für die zugunsten der Beklagten in Abteilung II, lfd. Nr. 12, im Grundbuch (...), eingetragene Auflassungsvormerkung an dem Grundstück F3 ("Straße1"), zu erteilen, (3) ihm eine grundbuchfähige Löschungsbewilligung für die in Abteilung III, lfd. Nr. 14, im Grundbuch (...), eingetragene Grundschuld an dem Grundstück F3, ("Straße1"), zu erteilen, (4) die Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, (a) Auskunft über gezogene Nutzungen aus Grundstück F3 ("Straße1"), seit der Übergabe am 04.10.2019, insbesondere Vermietungseinnahmen, zu erteilen, (b) die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern, (c) die seit dem 04.10.2019 gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil, mit dem das Landgericht die Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks, zur Erteilung der Löschungsbewilligungen und zur Auskunft über die gezogenen Nutzungen verurteilt hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst den Antrag angekündigt hatten, unter Aufhebung des am 22. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Aurich (5 O 919/20) die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten ihren Antrag umgestellt, sie beantragen nunmehr,
unter Aufhebung des am 22....