Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er vor der Protokollierung die Beteiligten darüber zu befragen hat, ob bei der nachstehend zu beurkundenden Angelegenheit eine der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen oder er selbst außerhalb seiner Amtstätigkeit bereits tätig war oder ist. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall sei.
Die Käufer erklärten im Hinblick auf § 17 Abs. 2a BeurkG, dass ihnen ein Musterkaufvertrag des nachstehenden Kaufvertrages sowie eine Kopie der Bezugsurkunden mindestens zwei Wochen vor dem heutigen Beurkundungstermin zur Verfügung gestellt wurden.
Die Erschienenen baten um die Protokollierung des folgenden
Bauträgervertrages
§ 1 Vorbemerkung
(1) Die Firma _____ – nachstehend "der Verkäufer" genannt – ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts _____ Band _____ Blatt _____ verzeichneten Grundbesitzes _____, ausgewiesen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als Flurstück _____ der Flur _____ mit einer Größe von _____ qm.
(2) Der Notar hat das Grundbuch am _____ eingesehen. Danach waren dort die folgenden Lasten und Belastungen verzeichnet:
Abt. II:
lfd. Nr. 1 _____ Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer von _____ Blatt _____.
Diese Last ist vom Käufer als nicht wertmindernd zu übernehmen.
Abt. III:
lfd. Nr. 1 _____ EUR Grundschuld für die A-Bank.
lfd. Nr. 2 _____ EUR Grundschuld für die A-Bank.
(3) Zur Aufteilung und Bebauung dieses Grundstücks hat der Verkäufer eine so genannte Grundlagenurkunde errichtet, die am _____ zur UR-Nr. _____ des amtierenden Notars beurkundet worden ist. Diese notarielle Verhandlung lag in erster Ausfertigung vor; sie ist den Beteiligten in allen Einzelheiten bekannt. Nach Belehrung durch den amtierenden Notar gem. § 13a BeurkG verzichteten die Beteiligten auf ihre Verlesung und Beifügung als Anlage.
(4) Der Verkäufer hat den Grundbesitz mit der im Grundbuch noch nicht vollzogenen Grundlagenurkunde real so geteilt, dass u.a. _____ Trennstücke entstehen, die mit jeweils einem Reihenhaus oder einer Doppelhaushälfte bebaut und auf je einem eigenen Grundbuchblatt vorgetragen werden sollen.
Über die vorgenannten _____ Trennstücke hinaus werden aus dem Gesamtgrundstück die aus dem Parzellierungsplan ersichtlichen "Privatstraßen" mit den Nrn. _____ herausvermessen, die jeweils dem Zugang zu den anliegenden Trennstücken dienen. Die Einzelheiten sind aus § 3 der Grundlagenurkunde zu ersehen.
§ 2 Kaufgegenstand
Der Verkäufer lässt gemäß der vorgenannten Grundlagenurkunde u.a. auch die nachfolgend genannten Trennstücke aus dem Gesamtgrundstück herausvermessen, die er hiermit an den Erschienenen zu 2. – nachstehend "der Käufer" genannt – verkauft, und zwar je mit allen Rechten, Bestandteilen und dem Zubehör:
(a) Trennstück Nr. _____ (Reihenendhaus Typ _____), groß _____ qm, mit _____ Zimmern, Küche, _____ Bädern, _____ Gäste-WC, _____ Terrassen und Stellplatz, dessen Wohnnutzfläche insgesamt _____ qm beträgt,
(b) _____-stel Miteigentumsanteil an der Privatstraße Nr. _____, deren Fläche insgesamt ca. _____ qm beträgt.
Das gesamte vorgenannte Kaufobjekt soll auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt vorgetragen werden.
§ 3 Auflassung, Vormerkung
(1) Nunmehr erklärten die Vertragsbeteiligten die
Auflassung
wie folgt:
Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in § 2 näher bezeichneten Kaufobjekt vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, und wir bewilligen und beantragen die Umschreibung des Eigentums gemäß dieser Einigung in dem für das Kaufobjekt neu anzulegenden Grundbuch.
(2) Die Vertragsbeteiligten weisen den Notar unwiderruflich an, diese Auflassung dem Grundbuchamt zum Vollzug erst dann vorzulegen, wenn der Verkäufer ihn hierzu schriftlich ermächtigt hat. Der Verkäufer ist zu dieser Ermächtigung und zur Verschaffung des Eigentums Zug um Zug gegen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Käufers verpflichtet. Beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen dieser Urkunde sind zuvor nur im Auszug ohne die erklärte Auflassung zu erteilen.
(3) Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung bewilligen und beantragen die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer an dem in § 2 näher bezeichneten Kaufobjekt im dafür neu anzulegenden Grundbuch.
(4) Unter der Voraussetzung, dass Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung nicht erfolgt oder beantragt sind, bewilligt der Käufer schon jetzt die Löschung der Vormerkung Zug um Zug gegen Eigentumsumschreibung.
§ 4 Bauverpflichtung
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, auf dem in § 2 lit. a) näher bezeichneten Trennstück normgerecht ein Reihenendhaus nach den im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Für diese Verpflichtung zur Herstellung des Bauwerks gelten die amtlichen Baupläne, wie sie sich aus der Grundlagenurkunde ergeben. Die Bau...