Rz. 63
Auch im Urkundenprozess gilt der allgemeine Grundsatz des § 12 ZPO, wonach die Klage bei dem Gericht einzureichen ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat – sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Rz. 64
Bei Wechsel- und Scheckklagen kann auch der besondere Gerichtsstand des Zahlungsorts gewählt werden (§§ 603 ZPO, 605a i.V.m. § 603 ZPO). Dies jedoch nur dann, wenn in der Klageschrift erklärt wird, dass die Klage als Wechsel- oder Scheckklage geführt wird.
Rz. 65
Gem. § 35 ZPO hat der Kläger ein Wahlrecht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
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