Rz. 148

Die Vergütung des RA im Bußgeldverfahren richtet sich nach Teil 5 VV RVG.

 

Rz. 149

Je nachdem, in welchem Stadium der Auftrag erteilt wird, fallen die Gebühren an.

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5101 bis 5106 VV RVG)
Verfahren vor dem AG (Nr. 5107 bis 5112 VV RVG)
Verfahren über die Rechtsbeschwerde (Nr. 5113 bis 5114 VV RVG)
Zusätzliche Gebühren (Nr. 5115 bis 5116 VV RVG)
Einzeltätigkeiten Nr. 5200 VV RVG
 

Rz. 150

Neben diesen Gebühren fällt die Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG immer an, sofern der RA als Verteidiger tätig ist. Die Grundgebühr kann, entsprechend dem erteilten Auftrag, in jedem Stadium des Verfahrens nur einmal entstehen. Ist die Grundgebühr in einem vorausgegangenen Strafverfahren wegen derselben Handlung oder Tat entstanden, so fällt sie im Bußgeldverfahren nicht erneut an.

 

Rz. 151

Sofern eine Verfahrensgebühr angefallen ist, können die in Unterabschnitt 5 genannten zusätzlichen Gebühren entstehen.

 

Rz. 152

 

Praxistipp:

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