Rz. 176

Der Instanzenzug der Arbeitsgerichtsbarkeit ist wie in Zivilsachen dreistufig.

 

Rz. 177

Erstinstanzliche Eingangsgerichte sind immer die Arbeitsgerichte.

 

Rz. 178

Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Das Landesarbeitsgericht entscheidet auch über Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte.

 

Rz. 179

Gegen die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte können die Rechtsmittel der Revision (im Urteilsverfahren) und der Rechtsbeschwerde (im Beschlussverfahren) eingelegt werden, näheres unter Punkt 5. Über das jeweils eingelegte Rechtsmittel entscheidet dann das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Auch die Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht ist grundsätzlich nach § 76 ArbGG möglich.

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