Rz. 68

Gem. § 593 Abs. 1 ZPO muss die Klage die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt wird.

 

Rz. 69

I.Ü. gelten die in der ZPO genannten Vorschriften für die Klage (§§ 253, 261 ZPO).

 

Rz. 70

 

Praxistipp:

Es ist zu empfehlen, neben der Erklärung (im Klageantrag), die Klage als solche entsprechend zu bezeichnen.

Je nach Klageart ist die Klage wie folgt zu bezeichnen:

Klage im Urkundenprozess,
Klage im Wechselprozess (Wechselklage),
Klage im Scheckprozess (Scheckklage).
 

Rz. 71

Fehlt die Angabe bzw. die Erklärung, dass im Urkundenprozess geklagt wird, so wird die Klage im ordentlichen Verfahren anhängig.

 

Rz. 72

Die in den §§ 592 ff. ZPO enthaltenen Einschränkungen haben keine Auswirkung mehr.

Insbes. die Erschwerung der Beweisführung, Unzulässigkeit der Widerklage, findet keine Berücksichtigung mehr, da die Klage, wegen der fehlenden Erklärung im ordentlichen Verfahren erhoben wurde.

 

Rz. 73

Gemäß § 263 ZPO könnte, sofern die Erklärung, dass im Urkundenprozess geklagt wird, eine nachträgliche Abgabe beantragt werden. Dazu muss entweder der Beklagte zustimmen oder das Gericht die Änderung der Klage für sachdienlich halten. Dies führt jedoch in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten.

 

Rz. 74

Neben der Voraussetzung, dass die Erklärung vorliegen muss und dass im Urkundenprozess geklagt wird, muss gem. § 593 Abs. 2 ZPO die Urkunde der Klageschrift oder ein vorbereiteter Schriftsatz in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

 

Rz. 75

Muster 11.1: Klage im Urkundenprozess

 

Muster 11.1: Klage im Urkundenprozess

An das

Amtsgericht _________________________

(Anschrift, PLZ)

KLAGE

IM URKUNDENPROZESS

(Bezeichnung)

_________________________ (Mandant, Anschrift)

Kläger,

Prozessbevollmächtigter:

_________________________ (Rechtsanwalt Anschrift)

gegen

_________________________ (Gegner, Anschrift),

Beklagter,

wegen Zahlung rückständigen Mietzinses

Vorläufiger Streitwert: 1.300,00 EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage im Urkundenprozess (Erklärung) und werde beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.300,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz aus 650,00 EUR seit dem 03.011.2017 und aus weiteren 650,00 EUR seit dem 4.12.2017 zu zahlen.
2. im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, gegen den Beklagten Versäumnis- bzw. Anerkenntnisvorbehaltsurteil zu erlassen.
3. dem Kläger eine vorläufig vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gem. § 708 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erteilen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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