Rz. 1
Einer der Grundbegriffe des Betriebsverfassungsrecht ist derjenige des Arbeitnehmers gem. § 5 BetrVG. Hiernach sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Das BetrVG schließt den Teilzeitbeschäftigten nicht von den betriebsverfassungsrechtlichen Rechten aus. Vielmehr ist auch ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG.
Rz. 2
Für das Erreichen der Schwellenwerte des BetrVG, z.B. der §§ 9, 38, 106 Abs. 1 BetrVG, finden Teilzeitbeschäftigte – anders als z.B. in § 23 KSchG – volle Berücksichtigung. Es gilt das Pro-Kopf-Prinzip.
Rz. 3
Die Rechte des Betriebsrates sind dieselben, ungeachtet dessen, ob es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer um einen teilzeit- oder vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer handelt. Vor der Kündigung eines Teilzeitbeschäftigten, auch eines geringfügig Beschäftigten, ist also in demselben Umfang der Betriebsrat anzuhören wie vor der Kündigung eines Vollzeitbeschäftigten. Entsprechendes gilt für Teilzeitbeschäftigte im Öffentlichen Dienst gem. § 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Rz. 4
Teilzeitbeschäftigte haben im Hinblick auf die Rechte der Arbeitnehmer aus der Betriebsverfassung dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Neben dem aktiven und passiven Wahlrecht (vgl. Rdn 8 f.,10 f.), haben Teilzeitbeschäftigte wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf Teilnahme an Betriebsversammlungen.
Rz. 5
Nimmt ein Teilzeitbeschäftigter an einer Betriebsversammlung teil, hat er wie ein Vollzeitbeschäftigter gem. § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG Anspruch auf Vergütung und gem. § 44 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BetrVG gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten. Unerheblich ist dabei, ob die Teilnahme an der Versammlung in die persönliche Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten fällt. § 44 Abs. 1 BetrVG enthält keine Lohnausfallgarantie, sondern einen echten Vergütungsanspruch für die Zeiten, in denen Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen teilnehmen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmer an den in § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG genannten Betriebsversammlungen teilnehmen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, hätte er nicht an der Betriebsversammlung teilgenommen, einen Lohnanspruch erworben hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer ohne die Vergütung nach § 44 Abs. 1 S. 2 oder 3 BetrVG einen Lohnverlust erleiden würde. Ein Anspruch besteht auf das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Betriebsversammlung gearbeitet hätte. Eingeschlossen in die Vergütungspflicht sind etwaige Zulagen zum Arbeitsentgelt.
Rz. 6
Unabhängig von der Lage der persönlichen Arbeitszeit erwirbt der Teilzeitbeschäftigte im Rahmen des § 44 BetrVG aber keinen Anspruch auf Überstunden – und Mehrarbeitszuschläge. Betriebsversammlungen finden gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG nämlich innerhalb der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit statt und sind "wie Arbeitszeit" zu vergüten. Die Zeit der Teilnahme ist deshalb ungeachtet der Frage, ob der Teilzeitbeschäftigte bereits oberhalb seiner eigenen regelmäßigen Arbeitszeit Anspruch auf Überstundenzuschläge hat oder erst oberhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht als Mehrarbeit zu vergüten.
Rz. 7
Auch für den Teilzeitbeschäftigen gehört die Vergütung für die Zeit der Teilnahme zum steuer- und sozialpflichtigen Arbeitseinkommen. Der geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigte muss also darauf achten, dass er in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.