Rz. 12
Auch für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder gilt, dass diese das Amt unentgeltlich und als Ehrenamt führen, § 37 Abs. 1 BetrVG.
Rz. 13
Wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat auch ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied gem. § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für diejenigen Zeiten, für die eine Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden ist. Betriebsbedingte Gründe liegen nach § 37 Abs. 3 S. 2 BetrVG insbesondere auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Hiernach ist die Verteilung der Arbeitszeit Teil der betrieblichen Organisation und gehört damit grundsätzlich zur Sphäre des Betriebes. Betriebsratsbedingte Gründe sind indes keine betriebsbedingten Gründe. Ist eine vermehrte Betriebsratsarbeit ausschließlich auf Umstände oder Ereignisse zurückzuführen, die dem Einfluss des Arbeitgebers völlig entzogen sind, so besteht kein Ausgleichsanspruch.
Rz. 14
Beispiele
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Führt der Betriebsrat eine Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedes durch, liegt diese Sitzung jedoch innerhalb der normalen betrieblichen Arbeitszeit, hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende (Ersatz-)Freistellung gegen den Arbeitgeber. |
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Führt der Betriebsrat eine Betriebsratssitzung außerhalb der üblichen Arbeitszeit durch, z.B. weil man die Sitzung in einem nahe gelegenen Kegellokal durchführen wollte, das jedoch erst um 20:00 Uhr täglich seine Pforten öffnet, so hat auch das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber. Die Betriebsratsarbeit wurde nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt, sondern aus betriebsratsbedingten Gründen. |
Rz. 15
Teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, die über ihre tägliche Arbeitszeit hinaus eine Betriebsratstätigkeit durchführen, steht ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Form von Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats zu gewähren. Nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung vor Ablauf von einem Monat nach Ablauf der den Ausgleichsanspruch begründenden Betriebsratsarbeit nicht in Freizeit gewährt werden kann, ist die aufgewendete Zeit wie mit Mehrarbeit zu vergüten.
Rz. 16
Im Hinblick auf die Gewährung des Freizeitausgleichs hat der Arbeitgeber ein einseitiges Gestaltungsrecht. Er kann die Arbeitsbefreiung einseitig festlegen, wohingegen das Betriebsratsmitglied nicht eigenmächtig von der Arbeit fernbleiben darf. Ist der Ausgleichszeitraum festgelegt, so ist eine eventuelle Erkrankung in diesem Zeitraum unerheblich. Ein Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich. Es handelt sich bei der Arbeitsbefreiung und der Verschaffung von Freizeit lediglich um die Entbindung des Arbeitnehmers von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der vorab geleisteten Überstunden, nicht aber darüber hinaus um die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit. Ein Recht des Arbeitnehmers auf weiteren Freizeitausgleich, wenn der Arbeitnehmer nach Festlegung des Freizeitausgleichstages an dem dafür vorgesehenen Arbeitstag arbeitsunfähig krank wird, besteht nicht. Ist indes zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
Rz. 17
Eine Abgeltung ist nur möglich, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war. Der Anspruch auf Freizeitausgleich wandelt sich allerdings nicht etwa nach Ablauf der Monatsfrist automatisch in einen Anspruch auf Vergütung um. Denn die Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG geht vom Vorrang des Freizeitausgleichs vor dessen Abgeltung durch einen Vergütungsanspruch aus. Nur bei einer auf betriebsbedingten Gründen beruhenden Unmöglichkeit der Gewährung der Arbeitsbefreiung kann eine Vergütung der aufgewendeten Zeit somit in Betracht kommen. Dies soll zum einen der Begrenzung der Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitgliedes dienen, zum anderen soll zugunsten der persönlichen Unabhängigkeit des Betriebsratsmitgliedes und dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG verhindert werden, dass zusätzliche Vergütungsansprüche erworben werden. Somit führt auch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers nicht zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruches. Solange sich der Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf beruft, dass eine Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sei, kann der Arbeitnehmer somit auch nicht Vergütung verlangen. Er muss vielmehr den Freizeitausgleichsanspruch geltend mac...