Rz. 520

Befindet sich die Urkunde in den Händen des Beweisführers, so richtet sich der Beweisantritt nach § 420 ZPO und erfolgt dadurch, dass die Urkunde nach der Darstellung der Tatsachenbehauptung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreites vorgelegt wird.[326] Allein die Bezugnahme auf dem Beweisführer vorliegende Unterlagen genügt nicht.[327]

 

Rz. 521

Die Vorlage der Urkunde bedeutet grundsätzlich, dass diese im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts niederzulegen ist.

 

Rz. 522

 

Hinweis

Der Bevollmächtigte sollte grundsätzlich nur eine beglaubigte Kopie der Urkunde zur Gerichtsakte reichen. Dies entspricht allgemeiner Übung. Erst wenn danach die Echtheit der Urkunde bestritten wird, kann das Original entweder bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts niedergelegt werden oder aber es kann angekündigt werden, dass dieses in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wird. Im Urkunden- und Wechselprozess muss das Original im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.[328] Die Vorlage einer Kopie reicht im Verfahren nach § 592 ZPO nur dann aus, wenn die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Original und Kopie unstreitig sind.[329]

 

Rz. 523

 

Tipp

Soweit die Urkunde in Abschrift zur Gerichtsakte gereicht wird, zeigt die Praxis, dass in diesen Fällen der eigentliche Beweisantritt überflüssig wird, da die zu beweisende Tatsache regelmäßig unstreitig gestellt wird.

 

Rz. 524

Die Berechtigung, den vorbereitenden Schriftsätzen lediglich Abschriften der Urkunden beizufügen, ergibt sich aus § 131 Abs. 1 ZPO. Soweit eine Abschrift der Urkunde oder die Urkunde selbst dem Gegner vorliegt, genügt es nach § 131 Abs. 3 ZPO, dass lediglich dem Gericht eine Abschrift überreicht wird. Dem Gegner ist allerdings anzubieten, Einsicht in die Urkunde zu nehmen.

 

Rz. 525

 

Tipp

Soweit nur Auszüge einer Urkunde vorgelegt werden, sollte der Prozessgegner prüfen, ob dies allein auf den Umfang der Urkunde zurückgeht und die nicht übersandten Teile für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich sind oder ob bewusst nur ein Auszug der Urkunde vorgelegt wurde, weil der nicht vorgelegte Teil Bestimmungen enthält, die den geltend gemachten Anspruch beeinträchtigen können.

Ist dem Bevollmächtigten eine solche Überprüfung nicht möglich, weil der eigenen Partei die vollständige Urkunde nicht vorliegt, kann er mit der Behauptung, dass sich aus den nicht übersandten Teilen der Urkunde andere, der zu beweisenden Tatsache entgegenstehende Aspekte ergeben, die vollständige Vorlage der Urkunde erreichen.[330] Die Vorlage der vollständigen Urkunde hat dann nach § 425 ZPO zu erfolgen, d.h. das Gericht ordnet die vollständige Vorlage der Urkunde an, sofern der Beweisführer dies nicht schon selbstständig veranlasst.

[326] Muster eines Beweisantrittes im Urkundenbeweis unter Rdn 756.
[327] ArbG Offenbach NZA-RR 2004, 386.
[328] Vgl. hierzu § 9 Rdn 1 ff.
[329] OLG Koblenz OLGR Koblenz 2006, 460 = JurBüro 2006, 326 = MDR 2006, 888.
[330] BGH NJW-RR 1992, 1072.

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