Rz. 115

Für die Verfahren in Versorgungsausgleichssachen besteht für die Ehegatten grds. Anwalts­zwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem FamG und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da der Versorgungsausgleich grds. im Zwangsverbund mit der Ehesache steht und damit auf jeden Fall eine Folgesache darstellt, wenn er im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt wird, besteht damit für die Ehegatten in diesen Verfahren Anwaltszwang. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen abgetrennt wird (vgl. § 140 FamFG); denn auch nach der Abtrennung bleibt die Versorgungsausgleichssache Folgesache. Entsprechendes gilt, wenn nach einer Verbundentscheidung der ersten oder zweiten Instanz ein Rechtsmittel nur noch gegen die Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache eingelegt wird.[33]

 

Rz. 116

Der Anwaltszwang erstreckt sich grds. auf alle Verfahrenshandlungen, v.a. auch auf den Abschluss von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor dem FamG, um auf diese Weise das Formerfordernis des § 7 VersAusglG zu erfüllen. Ist ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, können die Eheleute eine derartige Vereinbarung deswegen nicht durch die Aufnahme in das gerichtliche Protokoll wirksam abschließen, sondern nur durch eine notarielle Beurkundung (vgl. § 7 Abs. 3 VersAusglG). Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch auch in diesen Fällen nicht erforderlich, soweit der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG betroffen ist, soweit also ein Ehegatte den Antrag stellen will, den Versorgungsausgleich trotz einer Ehedauer von weniger als drei Jahren durchzuführen (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Auch die Ausübung der Wahlrechte in Bezug auf die Wahl der Zielversorgung bei der externen Teilung (§ 15 Abs. 1, 3 VersAusglG) unterliegt nicht dem Anwaltszwang, kann also von einem nicht vertretenen Ehegatten selbst ausgeübt werden (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).

 

Rz. 117

Umgekehrt bedeutet § 114 Abs. 1 FamFG, dass für die Ehegatten das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen dann nicht vom Anwaltszwang erfasst ist, wenn es sich bei dem Verfahren nicht mehr um eine Folgesache handelt, v.a. also in isolierten Verfahren, welche nach einer vorausgehenden Scheidung (Hauptfall: Auslandsscheidung) anhängig gemacht werden oder wenn es sich um ein Abänderungs- (§§ 225 ff. FamFG) oder ein Anpassungsverfahren (§§ 33 f. Vers­AusglG) handelt.

 

Rz. 118

Für das Verfahren vor dem BGH folgt der Anwaltszwang aus § 114 Abs. 2 FamFG. In diesem Fall besteht der Anwaltszwang unabhängig von der Eigenschaft als Folgesache. Die Vertretung muss in diesen Fällen durch einen beim BGH zugelassenen RA erfolgen.

[33] Vgl. Rahm/Künkel/Wagner, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Versorgungsausgleich Rn 320.

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