Rz. 201

Beim Ausgleich bei der Scheidung sind hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung vier Fälle zu unterscheiden: der Regelfall, dass die Ehezeitanteile intern geteilt werden (§§ 10 bis 13 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 235 ff.), der Fall der externen Teilung von Versorgungsanrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 335 ff.), der Fall, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und der Fall der Verweisung von Anrechten in den (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) wegen fehlender Ausgleichsreife von Anrechten (§ 19 Vers­AusglG, zu den materiell-rechtlichen Vorgaben siehe oben § 8 Rdn 87 ff.).

 

Rz. 202

Nach der Umstellung des Versorgungsausgleichs von einer Gesamtsaldierung auf einen einzelanrechtsbezogenen Ausgleich ist der Inhalt der Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen deutlich umfangreicher als bisher. Das gilt v.a. für die Tenorierung: Im Tenor sind künftig grds. alle Anrechte der Eheleute einzeln zu benennen und ihre Teilung auszusprechen. Allein die in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesenen Anrechte brauchen dort nicht benannt zu werden (sondern nur in den Gründen). Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss dieser im Tenor festgestellt werden (§ 224 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 203

In der Entscheidung müssen jeweils in Bezug auf jedes auszugleichende Anrecht erkennbar sein: die genaue Bezeichnung des Anrechts (nach Versorgungsträger und Identifikationsangaben in Bezug auf das Anrecht), die Bezeichnung der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person, das Ehezeitende (soweit bedeutsam für die Höhe des Ausgleichs),[64] der Ausgleichswert (in der Bezugsgröße des Versorgungsträgers), der zugrundegelegte korrespondierende Kapitalwert, ggf. eine genaue Bezeichnung der Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, in den eine auszugleichende Versorgung eingezahlt werden soll (z.B. bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die Teilungsform, in der das Anrecht ausgeglichen wird. Hinzu kommen ggf. noch weitere Angaben, welche von der Ausgleichsform abhängig sind.

[64] Etwa bei der Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung, solchen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, bei berufsständischen Versorgungen, Lebensversicherungen und betrieblichen Altersversorgungen.

a) Interne Teilung von Anrechten

 

Rz. 204

Der gesetzliche Regelfall einer Teilung ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht die interne Teilung von Versorgungsanrechten, d.h. der Ausgleich in demselben Versorgungssystem durch Übertragung von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person auf die ausgleichsberechtigte Person.

aa) Zusatzanforderungen an Tenor und Begründung

 

Rz. 205

Zusätzlich zu den oben (siehe Rdn 203) angeführten Angaben müssen in der Entscheidung über eine interne Teilung von Versorgungsanrechten die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der internen Teilung angegeben werden, soweit sich diese nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

bb) Tenorierungsbeispiele

 

Rz. 206

Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Zitat

"Zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) werden im Wege interner Teilung ... Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen."

 

Rz. 207

Besteht das Konto noch nicht, lautet der Tenor:

Zitat

"Zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) werden im Wege interner Teilung ... Entgeltpunkte auf das zu errichtende Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen."

 

Rz. 208

Ausgleich von Anrechten in der Beamtenversorgung Bund:

Zitat

"Zulasten des für den Ehemann (Personalnummer) bei (Träger der Versorgungslast) bestehenden Anrechts auf eine Versorgung wird für die Ehefrau im Wege interner Teilung ein Anspruch gegen (Träger der Versorgungslast) in Höhe von ... EUR, bezogen auf den ...[65] begründet."

 

Rz. 209

Ausgleich von Anrechten auf Zusatzversorgung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes:

Zitat

"Zulasten des für den Ehemann bei (Träger der Zusatzversorgung) bestehenden Anrechts (Versorgungsnummer ...) wird im Wege interner Teilung der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von ... Versorgungspunkten gegen (Träger der Zusatzversorgung), bezogen auf den ...,[66] nach Maßgabe der Satzung vom ... übertragen."

 

Rz. 210

Ausgleich von Anrechten in der Alterssicherung der Landwirte:

Zitat

"Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ... werden im Wege interner Teilung ... Steigerungszahlen[67] auf das für die Antragstellerin zu errichtende Versicherungskonto bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ... übertragen."

 

Rz. 211

Ausgleich von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung:

Bei unmittelbarer Versorgungszusage:

Zitat

"Zulasten des für den Ehemann (Personalnummer) bei (Bezeichnung des Arbeitgebers) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung wird im ...

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