Rz. 43

In isolierten Verfahren über den Versorgungsausgleich gilt dagegen § 102 FamFG. Solche Verfahren können etwa nach einer Auslandsscheidung oder als Abänderungs- oder Anpassungsverfahren vorkommen.

 

Rz. 44

Zu beachten ist, dass § 102 FamFG nur die Frage regelt, wann deutsche Gerichte zuständig sind, nicht dagegen, welches Recht anzuwenden ist. Dieses ergibt sich allein aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB, dazu siehe oben § 3 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 45

§ 102 FamFG sieht eine dreifache alternative Anknüpfung der Zuständigkeit in Versorgungsausgleichssachen vor.

 

Rz. 46

Die deutschen Gerichte sind zunächst international zuständig, wenn der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 102 Nr. 1 FamFG). Es kommt also auch hier auf den Lebensmittelpunkt, der sich im Regelfall durch einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland manifestiert[11] und nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit an. Zu beachten ist, dass es auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Moment der Antragstellung ankommt, nicht auf denjenigen zzt. der Scheidung. Das kann dazu führen, dass die deutschen Gerichte erst nachehelich für den Versorgungsausgleich zuständig werden, weil erst nach dem Ende der Ehe einer der ehemaligen Ehegatten seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt.

 

Rz. 47

Außerdem sind deutsche Gerichte für den Versorgungsausgleich immer zuständig, wenn über inländische Anrechte zu entscheiden ist (§ 102 Nr. 2 FamFG). Inländisch sind Anrechte dann, wenn sie bei einem deutschen Versorgungsträger bestehen.

 

Rz. 48

Schließlich besteht eine Auffangzuständigkeit deutscher Gerichte, wenn ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat (§ 102 Nr. 3 FamFG). Sinn der Regelung ist es, einem Antragsteller, der ebenso wie der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, den Weg zu den deutschen Gerichten offen zu halten. Anderenfalls könnte es vorkommen, dass dann, wenn der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren abgetrennt wurde, keine internationale Zuständigkeit für den isolierten Versorgungsausgleich mehr bestünde, der aber im Scheidungsverfahren hätte durchgeführt werden können. In Betracht kommt auch, dass infolge eines Aufenthaltswechsels nach der Scheidung keine andere Zuständigkeit für einen noch erforderlichen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) mehr zur Verfügung steht.

 

Rz. 49

Der Anknüpfungspunkt ist unwandelbar: Allein die Tatsache, dass ein deutsches Gericht die Scheidung durchgeführt hat, sichert auch die Zuständigkeit für das nachfolgende Versorgungsausgleichsverfahren. Das gilt auch dann, wenn das deutsche Gericht, das die Scheidung durchgeführt hatte, seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hatte; denn § 102 FamFG stellt allein auf die Tatsache der Scheidung ab, nicht darauf, dass das deutsche Gericht eine Zuständigkeit für diese Entscheidung tatsächlich hatte.

 

Rz. 50

Die internationale Zuständigkeit in Versorgungsausgleichssachen ist keine ausschließliche (§ 106 FamFG).

[11] Vgl. BGH FamRZ 1980, 30.

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