Leitsatz
Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Beschluss mit der Frage der isolierten Regelung des Versorgungsausgleichs bei einer Auslandsscheidung befasst.
Sachverhalt
Die im Jahre 1964 vor einem Standesamt in Portugal geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragstellerin am 7.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil eines portugiesischen Familien- und Jugendgerichts vom 8.11.2007 geschieden.
Beide Parteien waren - nach ihrem eigenen Vorbringen - ausschließlich portugiesische Staatsangehörige.
Die Antragstellerin hat die Durchführung des isolierten Versorgungsausgleichsverfahrens beim FamG beantragt und darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner im Bezirk dieses Gerichts auch einen Wohnsitz habe. Das AG hat nach Ermittlung der in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften einen Ausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt.
Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass keine Zuständigkeit des angerufenen FamG bestehe und auch zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Verwerfung des Antrags auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen sei, nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Frage der internationalen Zuständigkeit in erster Instanz bestritten wurde, da diese Frage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei.
Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich ergebe sich die internationale Zuständigkeit aus der Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund oder isoliert durchgeführt werde. Da das Scheidungsurteil bereits rechtskräftig sei, bedürfe es in entsprechender Anwendung des Art. 3 Brüssel IIa VO der Feststellung, ob für die Scheidung eine Zuständigkeit eines FamG gegeben gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung wäre ein nachträglicher Versorgungsausgleich durchzuführen. Das OLG kam insoweit zu dem Ergebnis, dass nach EU-Recht keine Zuständigkeit eines deutschen FamG gegeben gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergebe sich auch keine selbständige internationale Zuständigkeit aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
Es sei auch nicht Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 3 EGBGB, in Deutschland erworbene Rentenanwartschaften unabhängig von der Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Falle einer Scheidung dem Versorgungsausgleich zu unterwerfen. Vielmehr sei stets Voraussetzung, dass für die Scheidung eine internationale Zuständigkeit des FamG gegeben sein müsse und nur dann ein isoliertes Ausgleichsverfahren stattfinden könne.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH in FamRZ 2006, 321). Danach ist die internationale Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zuständigkeit bestritten wird. Wird eine Ehe im Ausland geschieden und wurde der Versorgungsausgleich, weil dort unbekannt, nicht durchgeführt, kann dies in einem isolierten Verfahren in Deutschland nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB vorliegen.
Ein isoliertes Verfahren über den Versorgungsausgleich setzt danach als Grundsatz voraus, dass die Scheidung nach materiellem deutschen Recht erfolgt ist.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2009, 16 UF 99/09