Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für isolierte Versorgungsausgleichsverfahren bei Auslandsscheidung
Leitsatz (amtlich)
Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei isolierten Versorgungsausgleichsverfahren.
Normenkette
EGBGB Art. 17 Abs. 3; Brüssel IIa VO Art. 3
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 08.05.2009; Aktenzeichen 31 F 69/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 8.5.2009 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB.
Die am ... 1964 vor dem Standesamt L. (Portugal) geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Antragstellerin am 7.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Familien- und Jugendgerichts B. (Portugal) vom 8.11.2007, rechtskräftig seit 29.11.2007, geschieden.
Beide Parteien sind - nach ihrem eigenen Vorbringen - ausschließlich portugiesischer Staatsangehörigkeit. Jedenfalls bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens und seither haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal. Der Antragsgegner hat auch einen Wohnsitz in N..
Das AG hat durch Beschluss vom 8.5.2009 auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB nachträglich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auf das Versicherungskonto der Antragstellerin gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 347,45 EUR übertragen werden. Dabei ist das AG nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1.3.1964 - 31.10.2005; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragsgegners i.H.v. 694,90 EUR und der Antragstellerin in Höhe 0 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen.
Der Beschluss vom 8.5.2009 wurde am 14.5.2009 zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner zur Post aufgegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.5.2009, beim AG eingegangen am 28.5.2009 und an das OLG weitergeleitet am 4.6.2009, legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, dass das AG unzuständig sei, da beide Parteien ihren Wohnsitz in Portugal haben. Im Übrigen habe das Familiengericht B. bei der Scheidung Unterhaltspflichten des Antragsgegners verneint.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie trägt vor, dass der Antragsgegner auch in Deutschland einen Wohnsitz habe. Die deutschen Familiengerichte seien für den Versorgungsausgleich zuständig, da das portugiesische Recht keinen Versorgungsausgleich kenne. Der Antragsgegner verwechsle Unterhalt und Versorgungsausgleich.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 23.7.2009, auf den Bezug genommen wird, auf die mangelnde internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht hingewiesen.
Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB habe innerstaatlichen Charakter. Die Geltungskraft der Brüssel II a Verordnung sei abgeschlossen, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden sei. In der Kommentierung werde die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Entscheidungen nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB als selbstredend behandelt. Es wäre zu prüfen, ob die Frage der internationalen Zuständigkeit in erster Instanz hinreichend bestritten worden wäre. Über die Beschwerde solle mündlich verhandelt werden. Die Frage, ob eine internationale Zuständigkeit in Ansehung der Brüssel II a Verordnung gegeben sei, solle dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Schließlich solle die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die nach § 621e ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Verwerfung des Antrags auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 321), ist auch nach dem ergänzten Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob die Frage der internationalen Zuständigkeit in erster Instanz bestritten wurde, denn die Frage der internationalen Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, a.a.O.).
Eine internationale Zuständigkeit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vorbehaltlich abweichender internationaler Vorschriften imm...